Urteil: Details

Öffentliches Recht

Nutztiere

Schwein

OVG Sachsen-Anhalt

21.02.2018

3 L 362/17

Sachverhalt

Die Antragstellerin betreibt in Gardelegen, Ortsteil A-Stadt, eine Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Schweinen. Sie wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten vom 24.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 23.06.2015, durch den ihr gegenüber tierschutzrechtliche Anordnungen verfügt worden sind. Das Verwaltungsgericht Magdeburg wies die Klage ab. Die Antragstellering begehrt daher die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 19.10.17.

Beurteilung

Erstens wird die Frage aufgeworfen, ob § 22 Abs. 3 Nr. 4 TierSchNutztV auch für Spaltenböden mit einer Breite von 18 mm gilt. Die Klägerin hat jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass diese Frage für die Entscheidung im konkreten Fall erheblich ist, da das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Spaltenbreite keinen Einfluss auf die Tierschutzbedingungen hatte. Zweitens betrifft der Antrag Fragen zur Beleuchtung der Schweineställe gemäß § 26 Abs. 2 TierSchNutztV.
Nach § 26 Abs. 2 der TierSchNutztV müssen Ställe, in denen Schweine gehalten werden und aufgrund zu geringen Lichteinfalls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist, täglich für mindestens acht Stunden beleuchtet werden. Die Beleuchtung muss eine Lichtstärke von mindestens 80 Lux im Aufenthaltsbereich der Schweine erreichen und dem natürlichen Tagesrhythmus angepasst sein. Diese Beleuchtung muss so gestaltet sein, dass jedes Schwein eine annähernd gleiche Lichtmenge erhält. Darüber hinaus muss auch außerhalb der Beleuchtungszeiten ausreichend Licht zur Orientierung der Tiere vorhanden sein.
In Bezug auf Tageslichtregelungen schreibt § 22 Abs. 4 der TierSchNutztV vor, dass Ställe, die nach dem 4. August 2006 in Betrieb genommen wurden, mit Flächen ausgestattet sein müssen, die Tageslicht in den Stall lassen. Diese Flächen müssen mindestens 3 % der Stallgrundfläche ausmachen, wobei eine Reduzierung auf 1,5 % nur in Ausnahmefällen möglich ist. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Schweine sich an den natürlichen Tagesrhythmus anpassen können. Wenn aufgrund baulicher Gegebenheiten eine ausreichende Tageslichteinwirkung nicht erreicht werden kann, muss eine künstliche Beleuchtung installiert werden, die den natürlichen Lichtverhältnissen so weit wie möglich entspricht.
Die Bedeutung dieser Bestimmungen wird durch die Rechtsprechung und wissenschaftliche Erkenntnisse unterstützt. Der Bundesrat stellte in einer Begründung fest, dass Schweine eine bestimmte Lichtintensität benötigen, um ihre circadiane Rhythmik und damit ihre physiologischen Prozesse, wie die Produktion von Melatonin, aufrechtzuerhalten. Wissenschaftliche Studien haben gezeigt, dass eine Beleuchtung von mindestens 80 Lux notwendig ist, um eine artgerechte Haltung der Tiere zu gewährleisten. Diese Lichtstärke ist auch in § 6 Abs. 2 Nr. 3 der TierSchNutztV festgelegt. Auch wenn frühere EU-Richtlinien, wie die 91/630/EWG, geringere Anforderungen an die Beleuchtung stellten, sind diese durch die Richtlinie 2008/120/EG ersetzt worden. Diese EU-Richtlinie stellt nur Mindestanforderungen auf, sodass die strengeren Bestimmungen der TierSchNutztV weiterhin Gültigkeit haben.
Die Klägerin hat keine hinreichende Konkretisierung der Anforderungen an die Beleuchtung oder der konkreten Umstände des Falles geliefert, die eine grundsätzliche Klärung erforderlich machen würden.
Das Verwaltungsgericht hat die einschlägige Rechtslage zutreffend ausgelegt, weshalb die Zulassung der Berufung nicht geboten ist. Die Klägerin führt aus, dass die angefochtene Entscheidung auf fehlerhaften Tatsachenbehauptungen beruhe, insbesondere zur Frage der Teilspaltenböden und der Lichtstärke im Aufenthaltsbereich der Tiere. Diese Einwände überzeugen jedoch nicht, da sie entweder zu pauschal sind oder keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses aufzeigen.

Entscheidung

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 19. Oktober 2017 bleibt erfolglos.