Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Veterinärrecht Tier Hunde Gericht Schleswig-Holsteinisches VG Datum 02.03.2017 Aktenzeichen 1 A 56/15 Sachverhalt Die Klägerin, Betreiberin einer Hundeschule, wehrt sich gegen Auflagen in ihrer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f TierSchG. Diese fordern, dass Hunde regelmäßig entwurmt, gegen Ektoparasiten behandelt und nach den Impfempfehlungen der ständigen Impfkommission geimpft werden müssen. Zudem soll die Klägerin ein Register führen, das Angaben zu den Hunden und ihren Besitzern enthält. Die Klägerin argumentiert, dass die Auflagen unverhältnismäßig und rechtlich nicht begründet seien, da keine tierschutzrechtliche Notwendigkeit bestünde und sie die Anforderungen nicht umsetzen könne. Der Beklagte wies den Widerspruch ab, änderte jedoch die Impfbestimmungen. Er beruft sich auf § 11 Abs. 2a Nr. 1 TierSchG a.F., das eine Dokumentationspflicht zur Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten regelt. Er hält die Auflagen für tierschutzrechtlich gerechtfertigt, um die Verbreitung von Krankheiten zu verhindern. Die Klägerin beantragt, die Auflagen aufzuheben. Der Beklagte verteidigt sie als notwendig zum Schutz der Tiere. Beurteilung In der vorliegenden Entscheidung ging es um die Anfechtung von Auflagen, die im Bescheid über die Erlaubnis zur Führung einer Hundeschule auferlegt wurden. Die Klägerin hatte die Auflagen in den Ziffern 5) und 6) des Bescheids vom 11.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2015 angefochten. Diese betrafen die Teilnahme am Gruppentraining nur bei regelmäßiger Entwurmung, Freiheit von Parasiten und einem nachgewiesenen Impfschutz sowie eine Dokumentationspflicht. Das Gericht stellte fest, dass die Klage zulässig war, da es sich um eine isolierte Anfechtungsklage handelte, die auf die Aufhebung der Nebenbestimmungen gerichtet war, die selbstständig durchsetzbar und nicht Teil der Erlaubnis waren (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8f TierSchG, § 107 Abs. 2 Nr. 4 LVwG). Die Impfkontrolle (Ziffer 5) zur Feststellung des Impfschutzes geht über das Zumutbare hinaus, da die Klägerin die Identität der Hunde nicht ohne weiteres überprüfen kann und eine laufende Impfstatuskontrolle für längere Trainingseinheiten unzumutbar ist. Die Anforderungen überschreiten die in § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG a.F. festgelegten Maßstäbe für notwendige und geeignete Maßnahmen zum Tierschutz. Auch die Auflage zur regelmäßigen Entwurmung und Freiheit von Ektoparasiten für die Teilnahme am Training ist nicht verhältnismäßig, da sie vorrangig den Schutz der Hundehalter vor Parasitenbefall betrifft und nicht den Tierschutz im engeren Sinne, wie er etwa in § 2 TierSchG vorgesehen ist. Zudem erweist sich die Dokumentationspflicht (Ziffer 6) als rechtswidrig, da sie nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG a.F. gedeckt wird und im Wesentlichen dem tierseuchenschutzrechtlichen Interesse dient. Eine solche Auflage zur Führung eines Registers ist weder für den Schutz der Tiere erforderlich noch verhältnismäßig, da sie nicht direkt zur Verbesserung des Tierschutzes beiträgt. Die Entscheidung hebt hervor, dass Auflagen immer mit dem Maßstab der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit geprüft werden müssen, was in diesem Fall nicht gegeben war. Entscheidung Im Ergebnis entschied das Gericht, dass die Klage begründet war. Die angefochtenen Auflagen waren rechtswidrig, da sie unverhältnismäßig waren (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Auflage zur Impfung war in Bezug auf die Nachweisführung des Impfstatus unverhältnismäßig, insbesondere bei Hunden über 15 Monate, da eine individuelle Feststellung der notwendigen Wiederholungsimpfungen durch die Klägerin nicht möglich war und die Entscheidung über die Impfnotwendigkeit beim Tierarzt lag (§ 11 Abs. 2a TierSchG a.F., § 2 TierSchG). Das Gericht stellte fest, dass es mildere, ebenso geeignete Maßnahmen gegeben hätte, etwa die Beschränkung der Anforderung auf eine Grundimmunisierung, was das gleiche tierschutzrechtliche Ziel erreicht hätte: Die Auflage in einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG zum Betrieb einer Hundeschule, wonach alle teilnehmenden Hunde bei Gruppentraining nachweislich (Impfpass) entsprechend den Empfehlungen der ständigen Impfkommission VET im Bundesverband praktizierender Tierärzte e.V. gegen Tollwut, Staupe, HCC (ansteckende Leberentzündung), Leptospirose sowie Parvovirose geimpft sein müssen, ist unverhältnismäßig, da eine Kontrolle des aktuellen Impfschutzes für den Hundeschulenbetreiber nicht ohne Weiteres möglich ist. Die Auflage in einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG zum Betrieb einer Hundeschule, wonach alle teilnehmenden Hunde müssen regelmäßig entwurmt und frei von Ektoparasiten sein müssen, ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG a.F. gedeckt, da mit der Auflage nicht vordergründig tierschutzrechtliche Ziele verfolgt werden. Die Auflage in einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG zum Betrieb einer Hundeschule, wonach ein Register mit Angaben zur Identität der teilnehmenden Hunde und der Hundebesitzer zu führen und dieses mindestens 3 Jahre aufzubewahren ist, ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG a.F. gedeckt, da mit der Auflage nur tierseuchenschutzrechtliche Ziele verfolgt werden. Zurück zur Übersicht