Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tiertransporte Tier Rinder Gericht VG Regensburg Datum 08.05.2019 Aktenzeichen 5 E 19.828 Sachverhalt Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren die einstweilige Anordnung zur Erteilung eines Vorlaufzeugnisses für den Transport von Zuchtrindern aus Deutschland nach Usbekistan. Beurteilung Das Gericht hat den Antrag für zulässig und begründet gehalten, da ein Anordnungsgrund vorliegt, weil der Transport der Tiere in einem bestimmten Zeitrahmen erfolgen muss, um den Tierschutzanforderungen zu genügen. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung getroffen werden, wenn eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist. Hier wurde ein Anordnungsanspruch aus der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchutzV) hergeleitet, speziell aus den Vorschriften des § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 BmTierSSchutzV, die die Ausstellung eines amtlichen Tiergesundheitszeugnisses für den innergemeinschaftlichen Transport von Tieren regeln. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Erteilung des Vorlaufattestes, solange keine tierseuchenrechtlichen Hindernisse vorliegen, was hier nicht der Fall war. Auch strafrechtliche Bedenken wegen einer Beihilfe zum Tiertransport wurden vom Gericht verworfen, da die amtlichen Veterinäre nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Ausstellung des Vorlaufattestes verpflichtet sind. Die Entscheidung erfolgte im Einklang mit der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts und anderer Verwaltungsgerichte, die ebenfalls die Erteilung des Vorlaufattestes bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen bejahten. Entscheidung Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 30. April 2019 hin ein Vorlaufattest für Zuchtrinder nach Usbekistan zu erteilen. Grundsätzlich besteht für die Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung eines Vorlaufattests für einen Transport trächtiger Färsen zu einer inländischen Sammelstelle ein Anordnungsgrund, da ein Transport, die anschließende Quarantäne und ggf. ein Weitertransport, nur in Abhängigkeit der Trächtigkeitsdaten der Zuchtfärsen möglich ist. Insoweit steht für den Transport nur eine gewisse Zeitspanne zur Verfügung, weshalb eine Eilbedürftigkeit besteht, die auch eine - grundsätzlich unzulässige- Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt. Liegen die viehseuchenrechtlichen Voraussetzungen für die innerstaatliche Verbringung von Rindern zur Sammelstelle vor, so besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung des Vorlaufattests. Auch steht der Verpflichtung der Amtstierärzte zur Erteilung eines solchen Atteste nicht die Begehung einer möglichen Straftat wegen des Verstoßes gegen den Tierschutz entgegen. Ein Vorlaufattest enthält keine Aussage über die Zulässigkeit des endgültigen Transportes der Tiere ins Ausland, in diesem Fall nach Usbekistan. Erst nach Ankunft der Tiere in der Sammelstelle hat der dort zuständige Amtsveterinär darüber zu befinden, ob der geplante Transport nach Usbekistan zulässig ist oder ob ihm Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies nimmt das begehrte Vorlaufattest nicht vorweg. Zurück zur Übersicht