Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 18. Mai 2022 ist zulässig und begründet. Für die in Ziffer 1 bis 4 des Bescheides enthaltenen Maßnahmen – Fortnahme und Unterbringung der Tiere, Veräußerung und das Haltungs- sowie Betreuungsverbot – ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da deren sofortige Vollziehung gemäß Ziffer 6 des Bescheides angeordnet wurde. Für die Zwangsmittelandrohungen in Ziffer 5 und 6 ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da diese gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 4 Satz 1 NPOG kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind.
Maßgeblich für die Entscheidung ist die Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung. Diese Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus, da der angegriffene Bescheid mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist.
Die Anordnung der Fortnahme und Unterbringung der Tiere ist voraussichtlich rechtswidrig, da sie gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 TierSchG nur zulässig ist, wenn Tiere erheblich vernachlässigt sind oder schwerwiegende Verhaltensstörungen zeigen. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Beurteilung ist der 18. Mai 2022 – Zeitpunkt der Bescheidsbekanntgabe. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Ponys bereits über sechs Wochen in behördlichem Gewahrsam, waren tierärztlich versorgt, erhielten ausreichend Futter, Wasser und Pflege. Eine erhebliche Vernachlässigung lag damit nicht mehr vor. Auch die behördliche Prognose zukünftiger Verstöße trägt die Maßnahme nicht, da sie nicht auf einer nachvollziehbaren, logisch hergeleiteten Begründung beruht, sondern allein auf einer allgemeinen Einschätzung der Amtstierärzte. Die Prognose, dass sich das Verhalten der Antragstellerin nicht bessern werde, ist damit nicht tragfähig. Zudem fehlt es an einer Prüfung milderer Mittel nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG, wie etwa Fristsetzungen oder Zwangsgeldandrohungen zur Herstellung tierschutzkonformer Zustände. Das macht die Fortnahme unverhältnismäßig.
Auch die Veräußerungsanordnung ist rechtswidrig. Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 TierSchG setzt diese eine vorherige Fristsetzung voraus, es sei denn, diese ist ausnahmsweise entbehrlich. Die Entbehrlichkeit begründet der Antragsgegner hier allein mit dem gleichzeitig ausgesprochenen Haltungs- und Betreuungsverbot. Da dieses Verbot jedoch rechtswidrig ist, entfällt auch die Grundlage für die Annahme der Entbehrlichkeit. Weitere Voraussetzungen wie die Unmöglichkeit der anderweitigen Unterbringung oder ein bestandskräftiges Tierhaltungsverbot lagen ebenfalls nicht vor. Auch war die Fortnahme – wie bereits festgestellt – rechtswidrig, sodass sich dieser Fehler gemäß der Rechtsprechung des BVerwG auch auf die Veräußerungsanordnung auswirkt. Zudem ist die Anordnung ermessensfehlerhaft im Sinne von § 114 VwGO, da der Antragsgegner die Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend geprüft hat. Die Begründung, andere Mittel kämen wegen des Haltungs- und Betreuungsverbots nicht in Betracht, trägt nicht, da dieses – wie dargestellt – rechtswidrig ist. Eine Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht der Antragstellerin (Art. 14 Abs. 1 GG) und dem Tierschutz (Art. 20a GG, § 1 TierSchG) wurde nicht ausreichend vorgenommen.
Auch das Haltungs- und Betreuungsverbot ist rechtswidrig. Es beruht auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG, wonach ein solches Verbot nur bei wiederholten oder groben Verstößen gegen § 2 TierSchG ausgesprochen werden darf, wenn zusätzlich eine negative Prognose für die Zukunft vorliegt. Zwar bejaht das Gericht Zuwiderhandlungen gegen § 2 Nr. 1 TierSchG auf Grundlage der amtstierärztlichen Feststellungen, kann jedoch die Einstufung dieser Verstöße als „grob“ nicht nachvollziehen, da die Begründung fehlt. Eine bloße Behauptung ohne fachlich gestützte Herleitung genügt nicht den Anforderungen. Auch die erforderliche Prognose zukünftiger Zuwiderhandlungen ist nicht überzeugend begründet. Die bloße Wiederholung der am 31. März 2022 festgestellten Verstöße reicht nicht aus. Ferner fehlt es an der Prüfung milderer Mittel, wie etwa die Beschränkung auf bestimmte Tierarten oder Höchstzahlen, Schulungsauflagen oder befristete Maßnahmen. Ein generelles und unbefristetes Verbot ohne vorherige Prüfung dieser Alternativen ist unverhältnismäßig.
Die Zwangsmittelandrohungen in Ziffer 5 und 6 des Bescheides sind ebenfalls rechtswidrig, da sie auf den zuvor genannten Maßnahmen aufbauen, welche selbst rechtswidrig sind. Auch eine beabsichtigte Kostenfestsetzung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ist nicht ohne Weiteres zulässig. Da die Fortnahme erst mit dem Bescheid vom 18. Mai 2022 wirksam angeordnet wurde, können die bereits seit dem 31. März 2022 entstandenen Kosten nicht auf dieser Grundlage erhoben werden.
Insgesamt überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der tierschutzrechtlichen Anordnungen, da diese Anordnungen nach summarischer Prüfung rechtswidrig sind.