Das Gericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die tierschutzrechtliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f TierSchG hat. Zwar war ihre Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, da die Behörde über ihren Antrag vom 13. Dezember 2023 innerhalb von drei Monaten nicht entschieden hatte, jedoch ist sie unbegründet, weil die Klägerin ihre Sachkunde nicht ausreichend nachgewiesen hat. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f TierSchG darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die antragstellende Person die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Diese Sachkunde kann durch eine anerkannte Ausbildung, berufliche Erfahrung oder ein Fachgespräch mit der Behörde nachgewiesen werden. Grundlage ist § 1 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F., der über § 21 Abs. 5 TierSchG weiterhin gilt, da es keine neue Rechtsverordnung gibt. Die Klägerin legte eine Ausbildung und ein Prüfungszertifikat eines privaten Instituts vor, doch das Gericht entschied, dass diese Unterlagen den Nachweis nicht erbringen, weil keine unabhängige Prüfung vorlag. Nach den Maßstäben der Rechtsprechung (u. a. VG Karlsruhe, VG München, BayVGH) muss eine Prüfung zur Feststellung der Sachkunde von unabhängigen Prüfern abgenommen werden, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Da der Institutsleiter selbst die Prüfung durchführte und wirtschaftlich von den Prüfungsteilnehmern abhängig ist, fehlte diese Unabhängigkeit. Auch die weiteren Prüfer standen in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Institut. Damit durfte die Behörde Zweifel an der Sachkunde haben und ein Fachgespräch verlangen. Weil die Klägerin die Teilnahme an diesem Fachgespräch verweigerte, blieb der Antrag ohne Erfolg. Die Klägerin konnte sich auch nicht auf eine telefonische Auskunft der Amtstierärztin berufen, da diese keine verbindliche Zusicherung nach § 38 VwVfG darstellt. Ebenso greift ihr Einwand nicht, die Behörde habe zu hohe Anforderungen gestellt, denn sie hat nur von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht, ein Fachgespräch anzusetzen, wenn die Sachkunde zweifelhaft ist. Die tierschutzrechtlichen Schwerpunkte liegen somit auf dem präventiven Erlaubnisvorbehalt des § 11 TierSchG, dem Schutz des Tierwohls durch Nachweis fachlicher Kompetenz und der Sicherstellung einer unabhängigen, überprüfbaren Sachkundeprüfung. Da die Klägerin diesen Nachweis nicht erbracht und das Fachgespräch abgelehnt hat, wurde ihre Klage abgewiesen.