Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Beschwerde der Züchterin keinen Erfolg hat und die angeordnete Kastration der beiden Katzen rechtmäßig ist. Das Gericht begründet seine Entscheidung ausführlich mit dem Schutz der Tiere und bezieht sich dabei auf das Verbot der sogenannten Qualzüchtung. Nach § 11b Abs. 2 TierSchG kann das Amt die Unfruchtbarmachung von Wirbeltieren anordnen, wenn Erkenntnisse aus der Zucht erwarten lassen, dass die Nachkommen bestimmte Störungen aufweisen. Eine solche Störung liegt nach § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG vor, wenn Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch erblich bedingt fehlen, untauglich oder umgestaltet sind und den Tieren dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen. Das Gericht stellte klar, dass Tasthaare für Katzen ein unverzichtbares Sinnesorgan sind, welches für die Orientierung im Dunkeln, das Ertasten von Beute und die soziale Interaktion mit anderen Katzen zwingend benötigt wird. Wenn diese Haare fehlen oder so stark verkürzt sind, dass sie nicht mehr funktionieren, liegt darin ein dauerhafter Schaden für das Tier. Das Gericht stützte sich dabei auf die gesetzlich vorgeschriebene Sachverständige, deren fachlicher Beurteilung nach § 15 Abs. 2 TierSchG ein besonderes Gewicht zukommt. Die Amtstierärztin hatte mittels Fotos eindeutig bewiesen, dass die Tasthaare der betroffenen Katzen funktionslos waren. Auch das offizielle Qualzuchtgutachten der Bundesregierung bestätigt, dass das Fehlen von funktionsfähigen Tasthaaren zu anhaltendem Leiden führt. Das Gericht wies das Argument der Züchterin zurück, wonach ein Schaden erst wissenschaftlich exakt für jeden Einzelfall bewiesen sein müsse. Nach dem aktuellen Willen des Gesetzgebers reicht es für ein Einschreiten völlig aus, wenn ein Schaden bei den Nachkommen nach züchterischen Erkenntnissen zu erwarten ist. Da die Haarlosigkeit und die Schädigung der Tasthaare bei dieser Rasse genetisch bedingt sind, steht fest, dass die Katzen diesen Defekt an ihre Nachkommen weitervererben würden. Die Anordnung der dauerhaften chirurgischen Kastration ist laut Gericht auch verhältnismäßig. Eine bloß vorübergehende chemische Kastration kam als milderes Mittel nicht in Betracht, weil sie aufgrund ihrer zeitlich begrenzten Wirkung nicht gleichermaßen geeignet ist, den Zweck des Gesetzes dauerhaft zu erfüllen. Das Ziel des Gesetzes ist die vollständige und effektive Verhinderung von Qualzuchten. Zuletzt betonte das Gericht, dass hier ein besonders hohes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchführung der Kastration besteht. Dieses ergibt sich direkt aus dem Tierschutz, der in Art. 20a GG als wichtiges Staatsziel grundrechtlich verankert ist. Da die Züchterin uneinsichtig war, bestand die konkrete Gefahr, dass vor dem Ende des Hauptverfahrens weitere kranke Jungtiere geboren werden.