Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Heimtiere Tier Hund Gericht VG Hannover Datum 30.03.2026 Aktenzeichen 11 A 5629/23 Sachverhalt Die Klägerin züchtet Hunde der Rasse Shar Pei. Diese Hunde haben von Natur aus viele Hautfalten. Das zuständige Veterinäramt kontrollierte die Hundehaltung der Klägerin mehrmals. Bei einer ersten Kontrolle im Jahr 2020 stellte die Amtstierärztin bei zwei Welpen schwere Augenprobleme fest. Die Welpen mussten operiert werden, weil sich ihre Augenlider nach innen rollten und sich die Hornhaut krankhaft vorwölbte. Bei einer weiteren unangekündigten Kontrolle im Jahr 2023 entdeckte die Amtstierärztin bei der Zuchthündin E. extreme Falten am Kopf und am Rücken. Die Hündin hatte stark tränende, verklebte Augen, Probleme mit den Atemwegen und kahle Stellen im Fell. Auch drei ihrer Welpen zeigten bereits Atemgeräusche, Hautveränderungen und kranke Augen. Die Klägerin legte daraufhin Bescheinigungen von eigenen Tierärzten vor. Diese Tierärzte behaupteten, dass alle Hunde völlig gesund seien. Im Laufe des Verfahrens kam durch genetische Untersuchungen heraus, dass die Hündinnen E. und F. die Erbanlage für eine schwere Rassekrankheit namens SPAID in sich tragen. Diese Krankheit führt zu schmerzhaften Entzündungen und Fieber. Die Behörde erließ daraufhin einen Bescheid gegen die Klägerin. Die Behörde verbot der Klägerin die Zucht mit der Hündin E. und ihren Welpen. Zudem ordnete die Behörde an, dass die Hündinnen E. und F. kastriert oder dauerhaft unfruchtbar gemacht werden müssen. Für den Fall, dass die Klägerin sich nicht daran hält, wurde ihr ein Strafgeld angedroht. Die Klägerin wehrte sich gegen diese Anordnungen mit einer Klage vor Gericht. Sie argumentierte, dass ihre Hunde gesund seien und keine Anzeichen der Krankheit zeigen würden. Das Gericht holte daraufhin ein wissenschaftliches Gutachten von einer Expertin für Tiergenomik ein. Beurteilung Das Gericht entscheidet, dass die Klage der Klägerin unbegründet ist und der Bescheid der Behörde die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Zucht der Klägerin verstößt gegen das eindeutige Verbot der Qualzucht nach § 11b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 lit. c TierSchG. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, Wirbeltiere zu züchten, wenn durch die Zucht erblich bedingt Körperteile umgestaltet werden und dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den Nachkommen auftreten. Das Gericht stützt seine Überzeugung auf das eingeholte wissenschaftliche Gutachten der Sachverständigen. Die Sachverständige stellt klar, dass es sich bei der Erkrankung SPAID um eine erblich bedingte Krankheit beim Shar Pei handelt. Diese Krankheit führt zu plötzlichen Fieberschüben und schmerzhaften Entzündungen an den Augen, den Ohren, den Gelenken und der Haut. Im schlimmsten Fall führt die Krankheit durch den dauerhaften Entzündungszustand zu einem tödlichen Organversagen. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass bei dieser Hunderasse das Risiko für schmerzhafte Erkrankungen extrem hoch ist. Die Hündin E. trägt das veränderte Gen doppelt in sich und gibt es zwingend an alle Nachkommen weiter. Die Hündin F. trägt das Gen einfach in sich. Das Gericht betont, dass das Verbot aus § 11b Abs. 1 TierSchG auch für Tiere gilt, die selbst noch keine sichtbaren Symptome zeigen, aber als sogenannte Anlageträger das Risiko-Gen in sich tragen und an ihre Nachkommen vererben können. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Qualzucht zieht das Gericht neben dem älteren behördlichen Qualzuchtgutachten auch die moderne Datenbank des Qualzucht-Evidenz-Netzwerks heran. Diese Datenbank wird von Tierschutzbeauftragten und Ministerien als wichtige und aktuelle Informationsquelle anerkannt. Das Gericht teilt die Ansicht der Sachverständigen, dass der Schutz der Tiergesundheit schwerer wiegt als das Interesse der Klägerin an der Erhaltung ihrer Zuchtlinie. Ein verantwortungsvoller Züchter müsste die Zuchtbasis durch gesunde und anlagefreie Tiere erweitern, anstatt wissentlich Risiken einzugehen. Die gegenteiligen Bescheinigungen der privaten Tierärzte der Klägerin konnten die Feststellungen der Behörde nicht entkräften. Den amtlichen Tierärzten kommt nach § 15 Abs. 2 TierSchG und § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG eine gesetzlich verankerte, vorrangige Beurteilungskompetenz zu. Die Feststellungen der Amtstierärztin wurden zudem durch aussagekräftige Fotos gestützt. Das Zuchtverbot ist daher zum Schutz der Tiere zwingend erforderlich. Auch die von der Behörde angeordnete Unfruchtbarmachung der beiden Hündinnen ist rechtmäßig. Das Gesetz erlaubt diese Maßnahme ausdrücklich in § 11b Abs. 2 TierSchG, wenn zu erwarten ist, dass die Nachkommen entsprechende Schäden oder Leiden zeigen werden. Die Unfruchtbarmachung ist verhältnismäßig und notwendig, um sowohl geplante als auch ungeplante zukünftige Verpaarungen mit diesen genetisch belasteten Hündinnen sicher zu verhindern. Entscheidung Das Gericht hat die Klage abgewiesen und das züchterische Verbot sowie die Unfruchtbarmachung der Hündinnen bestätigt, weil die Weiterzucht mit genetischen Anlageträgern der Erkrankung SPAID eine unzulässige Qualzucht darstellt. Dieses Urteil sichert den nachhaltigen Schutz von Nachkommen vor erblichen Leiden und schmerzhaften Krankheiten durch die konsequente Anwendung von § 11b Abs. 1 und Abs. 2 TierSchG. Zurück zur Übersicht