Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Nutztiere Tier Schaf, Rind Gericht VG Freiburg Datum 25.10.2017 Aktenzeichen 1 K 1793/15 Sachverhalt Der Kläger in diesem Fall war ein Landwirt, der über einen Zeitraum von mindestens 19 Jahren Rinder und Schafe hielt. Die zuständige Behörde kontrollierte seine Tierhaltung über die Jahre hinweg insgesamt 81 Mal. Dabei wurden regelmäßig schwere Mängel festgestellt. Die Weiden waren stark versumpft und den Tieren fehlte ein ausreichender Schutz vor dem Wetter. Zudem bemängelte die Behörde immer wieder, dass die Tiere schlecht gepflegt und unzureichend ernährt waren, was sogar zu mehreren Todesfällen unter den Tieren führte. Auch genug Futter sowie sauberes Trinkwasser fehlten oft. Nach zahlreichen Aufforderungen zur Besserung und mehreren rechtskräftigen Anordnungen verbot die Behörde dem Mann schließlich im Februar 2014 die Haltung von Nutztieren und forderte ihn auf, seinen Tierbestand selbst aufzulösen. Da der Kläger dieser Pflicht nicht nachkam, ordnete die Behörde im März 2014 die Beschlagnahme, den Einzug und den Verkauf der Tiere an. Am 9. April 2014 wurde die Wegnahme der Tiere schließlich mit Hilfe von Polizei, Veterinäramt und weiteren Helfern zwangsweise durchgeführt. Der Kläger wehrte sich heftig gegen die Aktion, schüttete Benzin gegen eine Stalltür und drohte den Anwesenden, woraufhin ein Sondereinsatzkommando der Polizei anrücken musste. Insgesamt wurden 40 Rinder und 171 Schafe abtransportiert und am selben Tag verkauft. Die Behörde verrechnete den Verkaufserlös mit den Kosten, die für den großen Sammeleinsatz entstanden waren. Der Kläger zog daraufhin vor das Verwaltungsgericht Freiburg. Er wollte feststellen lassen, dass die Zwangsmaßnahme im Stall und auf den Weiden ungerechtfertigt war, und forderte die einbehaltenen Vollstreckungskosten zurück. Beurteilung Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage des Tierhalters als unbegründet abgewiesen und die Maßnahmen der Behörde als vollkommen rechtmäßig eingestuft. Das Gericht betonte, dass für die Fortnahme und den Verkauf der Tiere eine wirksame Rechtsgrundlage vorlag. Die Beschlagnahme der Rinder und Schafe stützte sich auf § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Diese gesetzliche Regelung erlaubt es der Behörde ausdrücklich, ein Tier dem Halter fortzunehmen, wenn es nach dem Gutachten des Veterinäramtes wegen erheblicher Vernachlässigung bleibende Schäden erleiden könnte oder die Ernährung und Pflege dauerhaft mangelhaft sind. Die Einziehung und der anschließende Verkauf der Herden waren zudem durch die tierschutzrechtliche Generalklausel nach § 16a Absatz 1 Satz 1 TierSchG gedeckt, da der Kläger das Haltungs- und Betreuungsverbot nicht freiwillig befolgt hatte. Das Gericht stellte klar, dass die Behörde dem Kläger vor der Wegnahme keine erneute Frist zur Besserung setzen musste. Wenn gleichzeitig ein Tierhaltungsverbot ausgesprochen wird, ist eine Fristsetzung nach § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 TierSchG rechtlich nicht notwendig, da vom Halter ohnehin keine zeitnahe und artgerechte Haltung mehr zu erwarten ist. Auch die Tatsache, dass die Behörde die Ställe gegen den Willen des Klägers öffnete und die Weiden betrat, war ohne einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss erlaubt. Das Gericht erklärte hierzu, dass das Betreten von Ställen und Grundstücken zur Tierkontrolle und zur Rettung von Tieren direkt durch das Auskunfts- und Betretungsrecht nach § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 TierSchG erlaubt ist. Es handelte sich nicht um eine Durchsuchung, da die Beamten nicht nach versteckten Dingen suchten, sondern die Tiere dort offen herumliefen oder im Stall untergebracht waren. Das Öffnen von Türen gegen den Willen des Halters ist in einem solchen Fall eine zulässige Maßnahme des unmittelbaren Zwangs und durch das Gesetz gedeckt. Das Gericht sah die sofortige Wegnahme der Tiere auch als zeitlich dringend notwendig an. Auf den Weiden befanden sich hochtragende Kühe, die kurz vor der Geburt standen. Da die Herde völlig verwildert war, hätte der Kläger bei der Geburt nicht helfen oder die neugeborenen Kälber schützen können. Dies stellte eine konkrete Gefahr für das Leben der Mutterkühe und der Kälber dar, weshalb ein sofortiges Einschreiten der Behörde zum Schutz der Tiere unausweichlich war. Auch die Höhe der Kosten und die Anzahl der Einsatzkräfte waren rechtmäßig. Da der Kläger absolut nicht kooperierte, die Tiere scheu waren und er sogar mit Benzin drohte, war der große Personalaufwand gerechtfertigt. Die Behörde durfte diese Kosten daher mit dem Geld aus dem Tierverkauf verrechnen. Entscheidung Das Gericht hat die Klage abgewiesen und entschieden, dass für die Fortnahme von Tieren nach § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 TierSchG kein richterlicher Durchsuchungsbeschluss nötig ist, wenn deren Aufenthaltsort im Stall oder auf der Weide bekannt ist und somit ein reines Betreten vorliegt. Zurück zur Übersicht