Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Haltungs- und Betreuungsverbot Tier Rinder Gericht VG Gießen Datum 05.12.2025 Aktenzeichen 4 L 6310/25 Sachverhalt Die Antragstellerin zu 1.) ist ein als Milchviehbetrieb geführte Gesellschaft, in die die Antragsteller zu 2.) und 3.) als Landwirte und Gesellschafter unmittelbar eingebunden sind. Bei regelmäßigen Kontrollen durch den Antragsgegner, den Landkreis Gießen, wurden im Betrieb mindestens seit dem Jahr 2016 wiederholt tierschutzrechtliche Mängel festgestellt. Diese betrafen im Wesentlichen eine mangelhafte Klauenpflege der Kühe, eine hohe Kälbersterblichkeit, unzureichende tierärztliche Behandlungen sowie erhebliche bauliche und hygienische Mängel im Stall und der Milchkammer. Trotz behördlicher Anordnungen zur Verringerung der Tierzahl und zur Instandsetzung der Liegebuchten kam es bei nachfolgenden Überprüfungen bis in das Jahr 2025 hinein zu keinen nachhaltigen Verbesserungen. Stattdessen dokumentierten die Amtstierärzte immer schwerwiegendere Missstände. So scheiterten lahmende Jungrinder an baulichen Barrieren im Stall, Liegeboxen waren unbrauchbar und tief mit Kot verdreckt, und der Gülleschieber funktionierte nicht, wodurch die Rinder zentimeterhoch in ihren eigenen Ausscheidungen standen. Im Mai 2025 ergab die Sektion einer verendeten Kuh, dass das Tier unter anderem hochgradige Muskelzerreißungen im Beckenbereich aufwies, die durch den unsachgemäßen Einsatz einer Beckenklammer zum Anheben des Tieres verursacht worden waren. Wegen der massiven Abmagerung eines weiteren Rindes erstattete die zuständige Amtstierärztin zudem Strafanzeige gegen die Antragsteller zu 2.) und 3.). Mit drei separaten Bescheiden vom 26. September 2025 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1.) sowie den Antragstellern zu 2.) und 3.) persönlich das Halten und Betreuen von Rindern mit sofortiger Wirkung. Zudem wurde die Auflösung und Veräußerung des verbliebenen Tierbestandes angeordnet. Die Antragsteller legten hiergegen Widerspruch ein und suchten beim Verwaltungsgericht Gießen um vorläufigen Rechtsschutz nach. Sie argumentierten unter anderem, ihr Betrieb sei als ökologische Tierhaltung zertifiziert, und warfen der Amtstierärztin Befangenheit vor. Beurteilung Das Verwaltungsgericht Gießen hat den Eilantrag der landwirtschaftlichen Betreiber als unbegründet abgelehnt, da die behördlichen Verbote und Anordnungen nach der rechtlichen Überprüfung voraussichtlich rechtmäßig sind. Die gesetzliche Grundlage für das Haltungs- und Betreuungsverbot sowie für die Auflösung des Tierbestandes ergibt sich aus § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Nach dieser Norm kann die Behörde das Halten von Tieren untersagen, wenn der Halter den Anforderungen des § 2 TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und den Tieren dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt hat. Das Gericht stellte fest, dass die Antragsteller durch das jahrelange unzureichende Betriebsmanagement und die mangelhafte Versorgung der kranken sowie lahmenden Rinder massiv gegen die Pflichten zur verhaltensgerechten Unterbringung und angemessenen Pflege aus § 2 Nummer 1 und 2 TierSchG verstoßen haben. Besonders schwer wog für das Gericht der durch das Sektionsprotokoll bewiesene unzulässige Einsatz der Beckenklammer, welcher dem betroffenen Tier hochgradige Muskelzerreißungen und damit erhebliche Schmerzen zufügte. Dies stellt einen Verstoß gegen das Verbot dar, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen oder Leiden zuzufügen. Auch die erhobenen Einwände der Antragsteller blieben vor Gericht ohne Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass eine Zertifizierung als Bio-Betrieb nach der EU-Öko-Verordnung eine Behörde nicht daran hindert, bei konkreten tierschutzrechtlichen Verstößen nach dem Tierschutzgesetz einzugreifen. Ebenso lag kein rechtlich relevantes Mitwirkungsverbot wegen der Besorgnis der Befangenheit der Amtstierärztin nach den Verwaltungsverfahrensvorschriften vor. Das Erstatten einer Strafanzeige bei Verdacht auf eine Straftat gehört zu den gesetzlichen Amtspflichten von Veterinären und rechtfertigt kein Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung. Da die Antragsteller trotz ihrer fachlichen Ausbildung über Jahre keine dauerhafte Besserung herbeiführten, war der Erlass des Haltungsverbots zum Schutz der Tiere vor weiterer erheblicher Vernachlässigung rechtmäßig und dringend geboten. Entscheidung Das Verwaltungsgericht Gießen hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche abgelehnt, sodass die Haltungs- und Betreuungsverbote für die Rinder sofort vollstreckt werden können. Das Gericht bestätigte damit, dass bei schwerwiegenden und wiederholten Verstößen gegen die Pflege- und Unterbringungspflichten ein unaufschiebbares Einschreiten der Behörde auf Basis von § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 TierSchG zum Schutz der Tiere zwingend notwendig ist und das wirtschaftliche Interesse der Landwirte überwiegt. Zurück zur Übersicht