Urteil: Details

Öffentliches Recht

Jagd

Hund, Fuchs

VG Gießen

05.06.2001

10 E 644/97

Sachverhalt

In dem Fall geht es um einen Kläger, der auf seinem Grundstück eine sogenannte Schliefanlage betreibt. Eine Schliefanlage ist ein künstliches, etwa 30 Meter langes Tunnelsystem aus Rohren mit einem Durchmesser von 20 bis 35 Zentimetern, das den natürlichen unterirdischen Bau eines Fuchses nachstellt. Der Kläger nutzt diese Anlage, um Jagdhunde, genauer gesagt Erdhunde wie Jagdterrier, nach den Richtlinien des Deutschen Jagdterrierclubs für die Fuchsbauprüfung auszubilden und zu prüfen. Bei dieser Prüfung wird ein handzahmer, geimpfter Fuchs in die Anlage gesetzt und läuft bis ans Ende in einen vergrößerten Bereich, den sogenannten Kessel. Dort wird der Fuchs durch ein bewegliches Metallgitter, den sogenannten Gitterrechen, und einen Schieber von den Gängen getrennt. Danach wird der Jagdhund in die Anlage gelassen, der den Fuchs aufspüren und durch lautes Bellen, das sogenannte Verbellen, bedrängen soll. Ziel ist es zu testen, ob der Hund die Fähigkeit besitzt, den Fuchs aus dem Bau zu treiben, was in der Jägersprache als Sprengen bezeichnet wird. Ein direkter körperlicher Kontakt oder ein gegenseitiges Beißen zwischen Hund und Fuchs ist durch das Trenngitter während der gesamten Zeit unmöglich. Der Landrat des Landkreises verbot dem Kläger im März 1993 diese Nutzung lebender Füchse und drohte für den Fall eines Verstoßes ein Zwangsgeld von 5.000 D-Mark an. Die Behörde begründete das Verbot damit, dass das Verfahren gegen das Tierschutzgesetz verstoße, da Hunde an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe geprüft würden und der Fuchs unzulässig gehetzt werde. Das Regierungspräsidium wies den Widerspruch des Klägers im März 1997 zurück, woraufhin der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Gießen erhob, um das Verbot aufheben zu lassen. Der Kläger argumentierte, dass die Füchse wegen des Trenngitters keine Schmerzen oder Leiden erleiden und die Prüfung für die Ausbildung brauchbarer Jagdhunde im Rahmen einer ordnungsgemäßen Jagd notwendig sei.

Beurteilung

Das Verwaltungsgericht Gießen entschied, dass die Klage des Betreibers begründet ist und das behördliche Verbot der Schliefanlage rechtswidrig war. Das Gericht stellte fest, dass die Behörde das Verbot nicht auf die Eingriffsbefugnisse des Tierschutzgesetzes stützen durfte, da kein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften vorlag. Die Richter prüften zuerst den Paragrafen 3 Nummer 7 des Tierschutzgesetzes (TierSchG), welcher es verbietet, ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen. Das Merkmal der Schärfe bedeutet im juristischen Sinne, dass ein Hund dazu gebracht wird, seine Zähne als Angriffs- oder Verteidigungsmittel einzusetzen oder ein anderes Tier zu verbeißen. Das Gericht stellte klar, dass dieser Tatbestand hier nicht erfüllt ist, weil durch die Gitter und Schieber in der Schliefanlage ein direkter Körperkontakt zwischen Hund und Fuchs technisch vollständig ausgeschlossen ist. Zudem verlangt die Prüfungsordnung des Jagdterrierclubs gerade kein aggressives Beißverhalten, sondern lediglich das Vertreiben des Fuchses durch Bellen, weshalb keine Prüfung auf Schärfe vorliegt. Als nächstes untersuchte das Gericht einen möglichen Verstoß gegen Paragraf 3 Nummer 8 des Tierschutzgesetzes (TierSchG), der das Hetzen eines Tieres auf ein anderes Tier verbietet. Unter dem Begriff Hetzen versteht man die Aufforderung an einen Hund, ein anderes Tier zu verfolgen oder zu packen. Das Gericht ließ offen, ob das Bedrängen im Kessel überhaupt als Hetzen eingestuft werden kann, da das Verbot laut Gesetz dann nicht gilt, wenn die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung die Maßnahme erfordern. Das Gericht entschied, dass das Vertreiben des Fuchses aus dem Kunstbau den Regeln einer ordnungsgemäßen und weidgerechten Jagd entspricht. Die Richter sahen auch keinen unzulässigen Eingriff in die natürliche Fluchtfähigkeit des Fuchses, da das Tier im Gegensatz zu früheren Gerichtsfällen mit präparierten Enten nicht körperlich beeinträchtigt wurde. Sobald der Hund Druck auf das Gitter ausübt und der Schieber geöffnet wird, kann der Fuchs selbst entscheiden, wann er den Kessel verlässt und in den sicheren Fangkorb flieht. Da erfahrene Füchse laut Gutachten vor dem geschützten Gitter keine Todesangst zeigen und sich dem Hund sogar selbstbewusst entgegenstellen, liegt kein Verstoß gegen das Gesetz vor. Ein vollständiges Verbot der Nutzung lebender Füchse in der Schliefanlage war daher mangels eines gesetzlichen Verstoßes unzulässig und unverhältnismäßig.

Entscheidung

Das Gericht hob das behördliche Verbot auf, da die Ausbildung von Erdhunden in einer Schliefanlage ohne direkten Körperkontakt weder eine unzulässige Prüfung auf Schärfe gemäß Paragraf 3 Nummer 7 Tierschutzgesetz noch ein verbotenes Hetzen gemäß Paragraf 3 Nummer 8 Tierschutzgesetz darstellt. Für den Tierschutz bedeutet dieses Urteil ganz konkret, dass die Nutzung lebender Wildtiere zu Zwecken der Jagdhundeausbildung unter strengen technischen Sicherheitsvorkehrungen als Bestandteil der weidgerechten Jagd rechtlich zulässig bleibt.