Urteil: Details

Öffentliches Recht

Haltungs- und Betreuungsverbot

Katze

VG Mainz

04.12.2025

1 L 660/25

Sachverhalt

Der Fall dreht sich um einen Mann, der mehrere Katzen in seiner Wohnung hielt. Bei der Behörde, die für den Schutz von Tieren zuständig ist, gingen sehr viele Beschwerden von Bürgern ein. Der Grund dafür waren Videos, die der Mann selbst auf der Internetplattform TikTok veröffentlicht hatte. In diesen Videos war zu sehen, wie der Mann unbarmherzig mit seiner Mutterkatze umging. Er drehte das Tier im Kreis auf dem Boden und schnitt ihr Fell mit einem Rasierapparat in einer Badewanne. Daraufhin untersuchte eine Tierärztin der Behörde die Wohnung des Mannes am 5. August 2025. Der Mann selbst war nicht da, aber die Tierärztin fand die Mutterkatze und ihre vier neugeborenen Katzenbabys, die man auch Kitten nennt. Die Behörde nahm alle fünf Katzen sofort mit und brachte sie an einem sicheren Ort unter, da die Tiere auch an schwerem Durchfall litten und vom Tierarzt behandelt werden mussten. Am 20. Oktober 2025 erließ die Behörde einen offiziellen Bescheid. Darin wurde dem Mann endgültig verboten, weiterhin Katzen zu halten oder zu betreuen. Außerdem wurde bestimmt, dass die Katzen weggenommen bleiben und an neue Besitzer abgegeben werden. Die Mutterkatze und ein Katzenbaby wurden daraufhin auch schon an fremde Personen vermittelt. Für die drei anderen Katzenbabys verzichtete der Mann freiwillig auf eine Rückgabe. Er wehrte sich aber vor dem Verwaltungsgericht Mainz mit einem Eilantrag gegen das Verbot, Katzen zu halten. Er behauptete, er habe die Katzen gut gepflegt und sauber gehalten. Das Drehen und Scheren der Katze habe er nur aus Unwissenheit getan und er bedauere dies nun. Er meinte, das Gericht müsse ihm die Haltung von Katzen wieder erlauben, weil das Verbot zu streng sei.

Beurteilung

Das Verwaltungsgericht Mainz hat den Antrag des Mannes abgelehnt und entschieden, dass das Verbot der Katzenhaltung rechtmäßig ist. Das Gericht stellte klar, dass der Mann schwer und mehrfach gegen das Tierschutzgesetz verstoßen hat. Nach § 2 Nr. 1 des TierSchG muss jeder Tierhalter ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Zudem verlangt § 2 Nr. 3 TierSchG, dass der Halter die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Das Gericht schaute sich die TikTok-Videos genau an und stellte fest, dass der Mann die Mutterkatze massiv misshandelt hat. Er drehte die Katze ungefähr 20 Mal sehr schnell um die eigene Achse. Das Tier erlitt dadurch nachweisbar extremen Schwindel und verlor völlig die Orientierung, sodass sie ihren Kopf danach kaum noch halten konnte. Dies bedeutete für die Katze erhebliche und völlig unnötige Leiden. Auch das Scheren des Fells mit einem Rasierer geschah ohne jeden medizinischen Grund. Die Videos zeigten deutlich, wie der Mann das Tier grob an den Pfoten festhielt, während die Katze durch laute Klageschreie und Abwehrversuche ihre Schmerzen und ihr Leiden ausdrückte. Der Mann ignorierte diese Signale völlig. Dabei wurden der Katze auch die Vibrissen, das sind die wichtigen Tasthaare im Gesicht, abgeschnitten. Diese Tasthaare sind wichtige Sinnesorgane. Ihr Verlust beeinträchtigt das Orientierungsvermögen einer Katze schwer. Durch all diese Taten hat der Mann laut Gericht bewiesen, dass ihm jedes Fachwissen und jede Einfühlsamkeit für den Umgang mit Katzen fehlen. Da er die Videos stolz im Internet zeigte, liegt ein wiederholter und grober Verstoß gegen § 2 TierSchG vor. Die Behörde durfte ihm daher nach §16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 des TierSchG die Haltung und Betreuung von Katzen für die Zukunft komplett untersagen. Das Gericht betonte, dass der Schutz der Tiere vor weiteren Schmerzen und Leiden hier wichtiger ist als der persönliche Wunsch des Mannes, Tiere zu besitzen, zumal die Gefahr für neue Verstöße sehr hoch war. Soweit sich der Antrag gegen die Wegnahme und den Verkauf der Mutterkatze richtete, war er ohnehin unzulässig, weil das Tier bereits rechtmäßig an gutgläubige neue Besitzer vermittelt wurde und nicht mehr zurückgeholt werden kann.

Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Mainz bestätigt das vollständige und sofortige Verbot der Katzenhaltung für den Antragsteller wegen schwerer und wiederholter Misshandlungen der Tiere nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 i.V.m. § 2 TierSchG.