Urteil: Details

Öffentliches Recht

Wildtiere

Fuchs

VG Minden

16.03.2026

10 L 80/26

Sachverhalt

Der Antragsteller ist ein Verein, der eine sogenannte Schliefanlage betreibt. In dieser Anlage wurden die beiden Rotfüchse F. und A. gehalten, um dort Jagdhunde auszubilden. Bei behördlichen Kontrollen durch das zuständige Veterinäramt im Januar 2026 wurden massive Mängel bei der Haltung, der Fütterung und der Pflege der Wildtiere festgestellt. Zudem war das Gehege für die beiden Füchse viel zu klein und bot den Tieren keine ausreichenden Beschäftigungsmöglichkeiten. Weil der Verein trotz früherer Hinweise der Behörde die Zustände nicht verbesserte und uneinsichtig blieb, schritt das Veterinäramt ein. Die Behörde nahm dem Verein die beiden Füchse im Wege einer mündlichen Verfügung sofort weg, um sie anderweitig artgerecht unterzubringen. Gegen diese Wegnahme und die sofortige Vollstreckung wehrte sich der Verein mit einem Eilantrag vor Gericht. Der Verein wollte erreichen, dass er die Füchse vorläufig wieder zurückbekommt, bis in einem Hauptverfahren endgültig über den Fall entschieden ist.

Beurteilung

Das Verwaltungsgericht Minden hat den Eilantrag des Vereins als unbegründet abgewiesen und die behördliche Wegnahme der Füchse als vollkommen rechtmäßig bestätigt. Das Gericht stützt seine Entscheidung maßgeblich auf § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG. Nach dieser Vorschrift darf die Behörde ein Tier wegholen und auf Kosten des Halters anderweitig pfleglich unterbringen, wenn das Tier nach dem Gutachten des Amtstierarztes erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen zeigt. Das Gericht betonte, dass dem Gutachten des beamteten Tierarztes ein sehr hohes Gewicht zukommt. Die vorliegenden amtstierärztlichen Feststellungen zeigten eindeutig, dass die Füchse wegen einer Missachtung der grundlegenden Anforderungen aus § 2 Nr. 1 TierSchG erheblich vernachlässigt wurden.
Ein schwerer Verstoß wurde zunächst bei der Ernährung festgestellt. Die Füchse wurden fast ausschließlich mit ungeeignetem Hunde-Trockenfutter gefüttert, was laut dem Gericht nicht der artgemäßen Ernährung von hundeartigen Raubtieren entspricht. Zudem fehlte es an einer täglichen Kontrolle. Bei frostigen Temperaturen von minus sieben Grad war das Trinkwasser im Zwinger komplett eingefroren, sodass die Füchse nachweislich über einen Zeitraum von mindestens 36 Stunden keinen Zugang zu Wasser hatten und Durst leiden mussten.
Ebenso sah das Gericht die Pflege und Unterbringung nach § 2 Nr. 1 TierSchG als massiv verletzt an. Das Gehege war stark mit Dreck, Staub und Kothaufen verschmutzt, die Liegeflächen waren verdreckt und erhöhte Plätze fehlten vollständig. Zudem lag ein beißender Ammoniakgeruch in der Luft, weil die Ausscheidungen der Tiere nicht entfernt wurden. Das Gehege bot den Füchsen auch keinerlei gesetzlich geforderte Lebensraumbereicherung wie wechselnde Spielmaterialien, Sandplätze oder Verstecke, um ihren natürlichen Grabedrang und Spieltrieb auszuleben.
Ein weiterer entscheidender Mangel war die Gehegegröße. Mit einer Fläche, die deutlich unter den geforderten 80 Quadratmetern für zwei Füchse lag, war das Gehege viel zu klein für diese bewegungsfreudigen Wildtiere. Das Gericht stellte klar, dass hier eine extensive Haltung vorlag, da keine intensive, mehrstündige tägliche Beschäftigung durch sachkundige Personen stattfand, die den Bewegungsmangel hätte ausgleichen können. Durch diese mangelhafte Haltung und die fehlende Zuwendung erlitten die Füchse nachweislich Angst und erheblichen Stress. Dies zeigte sich bei den Kontrollen durch Symptome wie eine geduckte Körperhaltung, aufgerissene Augen und das Verharren in völliger Bewegungslosigkeit. Da der Verein seit fast einem Jahr Versprechungen zur Vergrößerung des Geheges nicht eingehalten hatte und der Vereinsvorsitzende die Haltung uneinsichtig als vorbildlich verteidigte, war die sofortige Fortnahme zum Schutz der Tiere laut Gericht alternativlos und verhältnismäßig.

Entscheidung

Das Gericht hat den Antrag des Vereins abgelehnt, sodass die beiden Füchse F. und A. aufgrund der nachgewiesenen, erheblichen Vernachlässigung nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG in der behördlichen Obhut verbleiben.