Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Haltungs- und Betreuungsverbot Tier Katze, Hund, Ente, Huhn, Pferd Gericht VG Würzburg Datum 07.07.2000 Aktenzeichen W 8 E 20.756 Sachverhalt Die Klägerin hielt auf ihrem Grundstück viele verschiedene Tiere, darunter Katzen, Hunde, Enten, Hühner und ein Pferd. Bei einer unangekündigten Überprüfung durch das zuständige Veterinäramt stellten die Beamten erhebliche Mängel fest. Neben kleineren Fehlern entdeckten sie bei sehr vielen Tieren schwere und dauerhafte Verstöße gegen die gesetzlichen Pflichten zur artgerechten Haltung. Daraufhin handelte die zuständige Behörde sofort und erließ einen Bescheid. Mit diesem Bescheid wurde der Frau das Halten und Betreuen von Tieren mit sofortiger Wirkung verboten. Gleichzeitig nahm die Behörde der Frau alle Tiere weg, um sie an sicheren Orten pfleglich unterzubringen und später an neue Besitzer zu verkaufen. Die betroffene Frau wehrte sich gegen diese Maßnahmen vor Gericht, scheiterte jedoch in einem ersten Eilverfahren. Nun versuchte sie in einem neuen gerichtlichen Eilverfahren, drei bestimmte Forderungen gegen die Behörde durchzusetzen. Sie forderte die Zusendung der vollständigen Behördenakten an ihre Anwälte. Zudem verlangte sie eine genaue Liste aller weggenommenen Katzen mit Namen, Alter, Aussehen und dem exakten aktuellen Aufenthaltsort, um das Wohlbefinden der Tiere selbst prüfen zu können. Schließlich forderte sie die Behörde auf, die genauen rechtlichen Gründe zu nennen, warum diese ein freiwilliges Vermittlungsverfahren zur gütlichen Einigung verweigerte. Das Verwaltungsgericht Würzburg hatte in diesem Beschluss darüber zu entscheiden, ob der Frau diese Auskünfte und Akten vorläufig zugestanden werden müssen. Beurteilung Das Gericht entschied, dass der Antrag der Frau in allen Punkten keinen Erfolg hat. Die Richter konzentrierten sich bei der Begründung intensiv auf den Schutz der Tiere und die Handlungsfähigkeit der Behörden. Das Gericht stellte klar, dass das zuvor ausgesprochene Tierhalteverbot und die Wegnahme der Tiere rechtmäßig waren, weil die Frau massiv gegen die Grundpflichten der Tierhaltung verstieß. Diese Pflichten sind in § 2 TierSchG geregelt. Nach dieser Vorschrift muss jeder Tierhalter ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Da die Frau dies nicht tat, durfte die Behörde die Tiere zum Schutz vor weiteren Schmerzen und Leiden beschlagnahmen. Hinsichtlich der geforderten Adressen der Tierheime und Pflegestellen entschied das Gericht, dass die Behörde diese geheimen Informationen nicht herausgeben muss. Das Gericht begründete dies mit der ordnungsgemäßen Erfüllung behördlicher Aufgaben im Tierschutz. Behörden sind bei der Rettung von Tieren zwingend auf die freiwillige Hilfe von Tierheimen und privaten Pflegestellen angewiesen. Wenn uneinsichtige ehemalige Halter die genauen Orte kennen, besteht die Gefahr von unangekündigten Besuchen und Einschüchterungen. Ein solcher Vorfall hatte hier bereits in einem Tierheim stattgefunden, wo die Frau die Herausgabe der Katzen erzwingen wollte. Das Gericht betonte, dass Pflegestellen in Zukunft keine weggenommenen Tiere mehr aufnehmen würden, wenn sie Angst vor Konflikten mit den alten Besitzern haben müssten. Der Schutz und die ungestörte Pflege der Tiere in den Heimen wiegen daher schwerer als das Informationsinteresse der Frau. Zudem ist die aktuelle Unterbringung für das Verfahren um das Tierhalteverbot rechtlich völlig unerheblich, da dort nur die alten Verstöße der Frau geprüft werden. Auch das Verlangen nach den Gründen für die Ablehnung einer Mediation wies das Gericht ab. Eine Mediation ist ein freiwilliges Verfahren zur Konfliktbeilegung. Da es keinen Zwang zur Teilnahme gibt, hat die Frau kein Recht darauf, die internen behördlichen Erwägungen hierzu zu erfahren. Entscheidung Das Gericht hat den Eilantrag der ehemaligen Tierhalterin vollständig abgelehnt, sodass die Behörde die genauen Aufenthaltsorte der geretteten Tiere zum Schutz der beteiligten Tierheime vor Konfrontationen geheim halten darf. Dieses Urteil stärkt den Tierschutz im Rahmen von behördlichen Beschlagnahmungen nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG, da die sichere und ungestörte Unterbringung leidender Tiere Vorrang vor den Auskunftsrechten uneinsichtiger Halter hat. Zurück zur Übersicht