Urteil: Details

Öffentliches Recht

Heimtiere

Katze

VGH BaWü

16.10.2025

6 S 423/24

Sachverhalt

Die Behörden stellten schon im Jahr 2011 fest, dass eine Frau ihre Katzen nicht gut behandelte. Sie wohnte zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder auf einem Grundstück. Im Jahr 2014 kontrollierte die zuständige Behörde das Grundstück erneut wegen Hinweisen aus der Nachbarschaft. Die Mitarbeiter der Behörde fanden dort sehr schlechte Zustände vor und fingen alle Katzen ein. Die Tiere wurden in einem Tierheim untergebracht. Die Behörde verbot der Frau im September 2014 für die Zukunft streng, Katzen zu halten oder zu betreuen. Die Frau wehrte sich ohne Erfolg vor Gericht gegen dieses Verbot. Im Jahr 2017 hielt die Frau trotzdem wieder Katzen. Die Behörde nahm ihr diese Tiere sofort weg und drohte ihr für die Zukunft die Wegnahme weiterer Katzen an. Im Januar 2020 beschwerten sich die Nachbarn wieder über sehr viele kranke Katzen auf dem Grundstück. Die Behörde kontrollierte das Anwesen im Februar 2020 erneut. Sie fand sieben Katzen und nahm diese sofort mit. Eine dieser Katzen bekam im Tierheim noch drei Junge. Eine Tierärztin untersuchte die Katzen und stellte schweren Flohbefall, Würmer, Entzündungen der Ohren, schlechte Zähne und Unterernährung fest. Die Tiere hatten außerdem große Angst. Die Behörde schickte der Frau im Juli 2020 einen schriftlichen Bescheid. Darin bestätigte die Behörde die Wegnahme der sieben Katzen und der drei Jungtiere. Sie verpflichtete die Frau auch dazu, die Weitervermittlung der Katzen zu dulden. Für die Zukunft drohte die Behörde der Frau erneut an, jede weitere Katze sofort wegzunehmen. Gegen diesen Bescheid wehrte sich die Frau mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht wies die Klage zuerst ab. Die Frau gab aber nicht auf und zog vor den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.

Beurteilung

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied, dass die Klage der Frau Erfolg hat. Die Bestätigung der Wegnahme der Katzen, die Pflicht zur Duldung der Vermittlung und die neue Androhung der Wegnahme waren rechtswidrig. Das bedeutet, die Behörde hat Fehler gemacht und durfte so nicht handeln. Die Behörde wollte mit der Wegnahme das alte Verbot zur Katzenhaltung durchsetzen. Sie hat die Katzen im Wege des sogenannten unmittelbaren Zwangs mitgenommen. Das bedeutet, die Behörde hat die Tiere einfach ohne vorherige Ankündigung eingepackt. Das war aber rechtlich nicht erlaubt. Das Gericht stellte fest, dass ein Verbot der Tierhaltung auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG beruht. Wenn eine Person trotz eines solchen Verbots wieder neue Tiere anschafft, darf die Behörde diese Tiere nicht sofort im Wege des unmittelbaren Zwangs wegnehmen. Das Gesetz zur Vollstreckung von Verwaltungsakten erlaubt das in diesem Fall nicht. Die Behörde hätte der Frau zuerst einen neuen Bescheid schicken müssen. In diesem neuen Bescheid hätte die Behörde der Frau ausdrücklich befehlen müssen, den neuen Tierbestand aufzulösen oder die Tiere herauszugeben. Die Behörde darf diesen Zwischenschritt nicht einfach überspringen. Auch die Erlaubnis zur Vermittlung der Tiere nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG war deshalb rechtswidrig. Weil schon die Wegnahme der Katzen im Februar 2020 nicht rechtmäßig war, durfte die Behörde die Tiere auch nicht einfach an andere Menschen vermitteln lassen. Aus demselben Grund war auch die erneute Androhung einer zukünftigen Wegnahme im Bescheid der Behörde fehlerhaft. Das Gericht betonte zwar, dass die Katzen in einem sehr schlechten und kranken Zustand waren. Die Haltung durch die Frau verstieß eindeutig gegen die Pflichten zur artgerechten Haltung aus § 2 TierSchG. Trotzdem muss sich die Behörde immer ganz genau an die gesetzlichen Regeln für die Vollstreckung halten. Das hat die Behörde hier leider versäumt.

Entscheidung

Das Gericht entschied, dass die sofortige Wegnahme und die Vermittlung der Katzen durch die Behörde wegen schwerer Vollstreckungsfehler rechtswidrig waren. Für den Tierschutz bedeutet dieses Urteil konkret, dass Behörden ein bestehendes Tierhaltungsverbot nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG bei neuen Tieren nicht durch eine plötzliche Wegnahme vollstrecken dürfen, sondern dem Halter immer zuerst formell die Auflösung des Bestands oder die Herausgabe der Tiere befehlen müssen.