Urteil: Details

Strafrecht

Sport

Pferd

AG Gießen

15.06.2024

505 Ds 605 Js 8303/14

Sachverhalt

Der 41-jährige Angeklagte war als selbstständiger Pferdewirt und Berufsdressurreiter tätig und strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit wurden ihm zwei Fälle von erheblicher Tiermisshandlung zur Last gelegt.
Der erste Vorfall ereignete sich am 10. Dezember 2013 in einer Reithalle. Der Angeklagte arbeitete dort mit einer vierjährigen Stute, die zu diesem Zeitpunkt trächtig, noch nicht eingeritten und nicht an Trense und Sattel gewöhnt war. Vor Beginn des Longierens fixierte der Angeklagte den Kopf des Tieres mittels Dreiecks- und Schlaufzügeln in einer extrem engen, erzwungenen Haltung (sogenanntes starkes Ausbinden). Hierbei wurde das Maul des Pferdes fast bis an die Brust gezogen, was dem Tier das physiologische Heben des Kopfes unmöglich machte und unmittelbare, erhebliche Schmerzen im Maul- und Genickbereich verursachte. Beim anschließenden Vorantreiben mit der Peitsche geriet das Tier in Panik und versuchte fluchtartig nach vorne auszubrechen, woraufhin der Angeklagte die Stute über einen Zeitraum von circa 40 Minuten ununterbrochen im Galopp laufen ließ. Nach etwa 30 Minuten setzten aufgrund der extremen mechanischen Belastung durch das Gebiss massive Blutungen im Maul ein, sodass Blut in langen Speichelfäden aus dem Pferdemaul lief. Als die Trense riss und eine neue angelegt wurde, schlug der Angeklagte mindestens viermal heftig mit einer Reitgerte auf die linke Flanke des erschöpften Tieres ein. Als sich die Stute daraufhin ablegen wollte, versetzte er ihr einen weiteren wuchtigen Schlag, um sie zum Aufspringen und Weitargaloppieren zu zwingen. Im Anschluss ordnete er an, die Hallentore zu schließen, das Pferd weitere 40 Minuten im Galopp zu bewegen und es danach isoliert in einer Box unterzubringen, um die Verletzungen vor Dritten zu verbergen. Das Tier war infolge der Traumatisierung und der Gewebeschäden tagelang unfähig, Nahrung aufzunehmen. Die amtstierärztliche Kontrolle dokumentierte zwei Tage später gravierende, tiefe Verletzungen (Substanzverluste und Fetzenbildungen) an den äußeren Maulwinkeln und der Backenschleimhaut sowie großflächige Gewebeabsterbungen (Nekrosen) auf dem Zungenrücken.
Der zweite Vorfall ereignete sich am 21. Januar 2014 mit einem Fuchswallach. Während des Beritts begann das Pferd unvermittelt zu steigen und drohte, den Angeklagten abzuwerfen. Als Reaktion hierauf versetzte der Angeklagte dem Tier mit einer Dressurgerte mindestens 20 bis 30 extrem wuchtige Schläge auf die linke Flanke und die Kruppenmuskulatur, was zu massiven, brennenden Schmerzen führte. Auch in diesem Fall versuchte der Angeklagte, die Spuren zu verwischen, indem er anordnete, dem Pferd eine Decke aufzulegen. Die noch am selben Tag durchgeführte amtstierärztliche Untersuchung ergab, dass das Pferd hochgradig traumatisiert und apathisch war. Im Flanken- und Gesäßbereich (Glutäus-Muskulatur) wurden zahlreiche frische, bis zu 1,5 cm breite, streifenförmige Schwellungen sowie punktförmige, stark schmerzhafte Flüssigkeitsansammlungen im Gewebe (Ödeme) festgestellt. Dem Angeklagten war bei beiden Handlungen vollkommen bewusst, dass er den Pferden dadurch erhebliche Schmerzen und Leiden zufügte.

Beurteilung

Das Gericht hat den Angeklagten aufgrund der umfassenden Beweisaufnahme, insbesondere gestützt auf die Aussagen der Augenzeugen sowie das tiermedizinische Gutachten der Sachverständigen, wegen Tierquälerei verurteilt. Die Schutzbehauptungen des Angeklagten, die Verletzungen der Stute seien auf ein bloßes Missgeschick einer Pflegerin zurückzuführen und die Schläge gegen den Wallach stellten eine angemessene und notwendige Korrekturmaßnahme auf das Steigen des Tieres dar, wurden durch das Gericht vollumfänglich widerlegt. Die Sachverständige legte wissenschaftlich fundiert dar, dass die vorgenommenen Bestrafungsaktionen in beiden Fällen in keiner Weise einer pferdegerechten oder legitimen Einwirkung entsprachen. Das Gericht stellte fest, dass der Tatbestand der Rohheit erfüllt ist, da das Verhalten des Angeklagten von einer gefühllosen, die Leiden des Tieres missachtenden Gesinnung zeugt. Durch das extreme Ausbinden, das erzwungene Dauergaloppieren trotz massiver Blutungen sowie das exzessive Schlagen hat der Angeklagte den Tieren nach Überzeugung des Gerichts bewusst und zielgerichtet erhebliche sowie länger anhaltende Schmerzen und Leiden zugefügt. Dies begründet einen zweifelsfreien und schuldhaften Verstoß gegen § 17 Nr. 2 lit. a TierSchG und § 17 Nr. 2 lit. b TierSchG. Eine Rechtfertigung der Tat beim Fuchswallach durch eine Notwehrlage schloss das Gericht explizit aus, da die Intensität und die schiere Anzahl der Gertenschläge die Grenzen einer zulässigen, situativen Maßregelung eines unbotmäßigen Tieres massiv überschritten haben. Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht zugunsten des Angeklagten seine strafrechtliche Unbescholtenheit, das eingeräumte Bedauern sowie seine ansonsten gute berufliche Reputation im Umgang mit Pferden. Strafschärfend wirkte sich dagegen aus, dass der Angeklagte als ausgebildeter Berufsreiter mit jahrzehntelanger Erfahrung eine besondere Verantwortung und Vorbildfunktion trug, die Trächtigkeit der jungen Stute ignorierte und in beiden Fällen aktiv versuchte, die massiven Verletzungsfolgen durch Vertuschungsmaßnahmen der Kontrolle durch Dritte zu entziehen. Die Verhängung eines Berufsverbotes gemäß § 20 TierSchG wurde vom Gericht noch nicht als zwingend erforderlich angesehen, da es sich um isolierte Exzesse handelte und dem Angeklagten durch Leumundszeugen ein im Regelfall sachgerechter Umgang mit Pferden attestiert wurde, weshalb eine generelle Ungeeignetheit zur Ausübung seines Berufes rechtlich nicht begründet werden konnte.

Entscheidung

Das Gericht verurteilte den Angeklagten wegen Tierquälerei gemäß § 17 Nr. 2 lit. a TierSchG und § 17 Nr. 2 lit. b TierSchG zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 75 Euro.