Der 41-jährige Angeklagte war als selbstständiger Pferdewirt und Berufsdressurreiter tätig und strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit wurden ihm zwei Fälle von erheblicher Tiermisshandlung zur Last gelegt.
Der erste Vorfall ereignete sich am 10. Dezember 2013 in einer Reithalle. Der Angeklagte arbeitete dort mit einer vierjährigen Stute, die zu diesem Zeitpunkt trächtig, noch nicht eingeritten und nicht an Trense und Sattel gewöhnt war. Vor Beginn des Longierens fixierte der Angeklagte den Kopf des Tieres mittels Dreiecks- und Schlaufzügeln in einer extrem engen, erzwungenen Haltung (sogenanntes starkes Ausbinden). Hierbei wurde das Maul des Pferdes fast bis an die Brust gezogen, was dem Tier das physiologische Heben des Kopfes unmöglich machte und unmittelbare, erhebliche Schmerzen im Maul- und Genickbereich verursachte. Beim anschließenden Vorantreiben mit der Peitsche geriet das Tier in Panik und versuchte fluchtartig nach vorne auszubrechen, woraufhin der Angeklagte die Stute über einen Zeitraum von circa 40 Minuten ununterbrochen im Galopp laufen ließ. Nach etwa 30 Minuten setzten aufgrund der extremen mechanischen Belastung durch das Gebiss massive Blutungen im Maul ein, sodass Blut in langen Speichelfäden aus dem Pferdemaul lief. Als die Trense riss und eine neue angelegt wurde, schlug der Angeklagte mindestens viermal heftig mit einer Reitgerte auf die linke Flanke des erschöpften Tieres ein. Als sich die Stute daraufhin ablegen wollte, versetzte er ihr einen weiteren wuchtigen Schlag, um sie zum Aufspringen und Weitargaloppieren zu zwingen. Im Anschluss ordnete er an, die Hallentore zu schließen, das Pferd weitere 40 Minuten im Galopp zu bewegen und es danach isoliert in einer Box unterzubringen, um die Verletzungen vor Dritten zu verbergen. Das Tier war infolge der Traumatisierung und der Gewebeschäden tagelang unfähig, Nahrung aufzunehmen. Die amtstierärztliche Kontrolle dokumentierte zwei Tage später gravierende, tiefe Verletzungen (Substanzverluste und Fetzenbildungen) an den äußeren Maulwinkeln und der Backenschleimhaut sowie großflächige Gewebeabsterbungen (Nekrosen) auf dem Zungenrücken.
Der zweite Vorfall ereignete sich am 21. Januar 2014 mit einem Fuchswallach. Während des Beritts begann das Pferd unvermittelt zu steigen und drohte, den Angeklagten abzuwerfen. Als Reaktion hierauf versetzte der Angeklagte dem Tier mit einer Dressurgerte mindestens 20 bis 30 extrem wuchtige Schläge auf die linke Flanke und die Kruppenmuskulatur, was zu massiven, brennenden Schmerzen führte. Auch in diesem Fall versuchte der Angeklagte, die Spuren zu verwischen, indem er anordnete, dem Pferd eine Decke aufzulegen. Die noch am selben Tag durchgeführte amtstierärztliche Untersuchung ergab, dass das Pferd hochgradig traumatisiert und apathisch war. Im Flanken- und Gesäßbereich (Glutäus-Muskulatur) wurden zahlreiche frische, bis zu 1,5 cm breite, streifenförmige Schwellungen sowie punktförmige, stark schmerzhafte Flüssigkeitsansammlungen im Gewebe (Ödeme) festgestellt. Dem Angeklagten war bei beiden Handlungen vollkommen bewusst, dass er den Pferden dadurch erhebliche Schmerzen und Leiden zufügte.