Urteil: Details

Strafrecht

Haltungs- und Betreuungsverbot

Kaninchen

AG Mainz

01.01.2023

402 Cs 3500 Js 17933/19

Sachverhalt

Der Angeklagte, ein promovierter Tierarzt im Ruhestand, hielt im April 2019 über 100 Kaninchen auf seinem Anwesen. Die Veterinärmediziner der Kreisverwaltung Mainz-Bingen kontrollierten die Haltung am 8. April 2019 und am 12. April 2019 unangemeldet. Die Tiere waren in insgesamt 56 Holzkastenbuchten untergebracht. Bei der Kontrolle am 12. April 2019 stellte die Behörde fest, dass der Angeklagte bei mindestens einem Kaninchen die Gabe von Trinkwasser für mindestens 12 Stunden unterlassen hatte. Dem Angeklagten war bewusst, dass er das Wasser ohne Weiteres hätte bereitstellen können. Zudem wusste er, dass Kaninchen als Dauerfresser und Dauersäufer mindestens zweimal täglich, artgerecht jedoch ad libitum, also zur freien Verfügung, Wasser benötigen. Das betroffene Kaninchen erlitt durch das Fehlen von Trinkwasser erhebliche und länger anhaltende Leiden in Form von Durst. Bei einer weiteren Kontrolle am 8. April 2019 wurde zudem festgestellt, dass der Angeklagte einen Stall mit sechs Kaninchen seit mindestens zwei Wochen nicht ausgemistet hatte. In diesem Stall bildete sich eine zentimeterdicke, nach hinten ansteigende Matte aus Kot und Urin. Durch diese Kot-Urin-Matratze war der Raum zur Stalldecke so stark verengt, dass sich die Tiere nicht mehr arttypisch aufrichten und umsehen konnten. Als Fluchttiere verlangt ihre Natur jedoch nach diesem Aufrichten, dem sogenannten Männchen Machen, um nach Feinden Ausschau zu halten. Der Angeklagte nahm die dadurch entstandenen erheblichen und länger anhaltenden Leiden der sechs Kaninchen aufgrund des Platzmangels billigend in Kauf. Ein weiterer Vorwurf aus dem Jahr 2017 bezüglich der unerlaubten Abgabe eines nicht mehr zugelassenen Tierarzneimittels an Schafhalterinnen wurde im Laufe des Verfahrens wegen des Eintritts der absoluten Verjährung eingestellt.

Beurteilung

Das Gericht bewertete das Verhalten des Angeklagten als quälerische Tiermisshandlung durch Unterlassen. Die rechtliche Grundlage hierfür bilden § 17 Nr. 2 lit. b TierSchG in Verbindung mit § 13 StGB, welcher das Begehen einer Tat durch das Unterlassen einer rechtlich gebotenen Handlung regelt. Der Angeklagte besaß als Halter der Tiere eine rechtliche Schutzpflicht, eine sogenannte Garantenstellung, und war somit verpflichtet, Gefahren und Leiden von den Kaninchen abzuwenden. Das Gericht betonte, dass der Begriff des Leidens nach ständiger Rechtsprechung jede Beeinträchtigung des Wohlbefindens umfasst, die über ein bloßes Unbehagen hinausgeht und für eine nicht ganz unwesentliche Zeit andauert. Leiden können dabei körperlicher oder tierseelischer Natur sein. Sie entstehen meist durch Einwirkungen, die den Instinkten und dem Arterhaltungstrieb des Tieres zuwiderlaufen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung und der vom Angeklagten benannten Sachverständigen müssen für das Vorliegen von Leiden keine sichtbaren Wunden, körperlichen Symptome oder ein narkotischer Zustand vorliegen. Das Fehlen von Krankheitsanzeichen schließt ein erhebliches Leiden nicht aus. Das Gericht stützte seine Überzeugung auf die Aussagen der Amtstierärzte sowie auf Lichtbilder der Ställe. Kaninchen müssen nach der Arttypik und in Übereinstimmung mit § 35 Abs. 1 Nr. 1a TierSchNutztV jederzeit Zugang zu Tränkwasser haben. Das gierige Treiben und der atypische Aufruhr der Tiere beim Nachfüllen von Wasser bewiesen das erhebliche Durstleiden. Hinsichtlich des Platzmangels stellte das Gericht klar, dass die Gegebenheiten der Ställe zwar formell den Maßen der § 32 und § 33 TierSchNutztV entsprachen. Die Reduzierung des Raumes durch das wochenlange Unterlassen der Ausmistung führte jedoch dazu, dass die Kaninchen ihren natürlichen Bewegungstrieb nicht ausleben konnten. Dies widerspricht der Arttypik von Fluchttieren fundamental. Der Angeklagte handelte mit Eventualvorsatz, also mit bedingtem Vorsatz. Er wurde bereits bei der ersten Kontrolle am 8. April 2019 auf die trockenen Tränken hingewiesen und ignorierte diesen Zustand dennoch. Als erfahrener Kleintierarzt besaß er überlegenes Fachwissen über die biologischen Bedürfnisse der Tiere. Er wusste um den Zustand auf seinem Hof, vernachlässigte die Pflege der Kaninchen jedoch aufgrund einer hohen beruflichen und familiären Belastung wissentlich und nahm deren Leiden billigend in Kauf.

Entscheidung

Das Gericht verurteilte den Angeklagten wegen quälerischer Tiermisshandlung durch Unterlassen gemäß § 17 Nr. 2 lit. b TierSchG und § 13 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie zu einem dreijährigen Verbot der Haltung und Betreuung von Kaninchen gemäß § 20 Abs. 1 TierSchG.