Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Heimtiere Tier Hund Gericht OVG Lüneburg Datum 06.01.2026 Aktenzeichen 11 ME 369/25 Sachverhalt Die Betreiberin einer Hundepension wendet sich gegen behördliche Anordnungen zur Anpassung ihres Betriebs an neue tierschutzrechtliche Vorgaben. Sie führt die Pension seit Anfang 2013 auf Grundlage einer im Jahr 2020 unbefristet erteilten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundehaltung. Bei behördlichen Kontrollen in den Jahren 2024 und 2025 stellten die zuständigen Amtstierärzte gravierende bauliche und strukturelle Mängel in den Haltungseinrichtungen fest. Von insgesamt 19 Hundezimmern entsprachen 14 Räume im Bereich der Garage und des Pferdestalls sowie weitere Zimmer und die Außenreize nicht den Mindestanforderungen. Die Behörde untersagte daraufhin mit sofortiger Wirkung die Hundehaltung in der Garage und im Pferdestall bis zur Behebung der Mängel. Zudem forderte sie die Betreiberin auf, ein umfassendes Umbaukonzept für die übrigen Räumlichkeiten und Ausläufe vorzulegen und dieses innerhalb von sechs Monaten umzusetzen. Der Vorwurf der Behörde lautet, dass die Unterbringung der Tiere massiv gegen die gesetzlichen Vorgaben zur Raumgröße, zum Tageslichteinfall, zu den Sichtmöglichkeiten nach draußen sowie zur Ausstattung der Liegebereiche und Schutzhütten verstößt. Die Betreiberin erhob hiergegen Klage und suchte um vorläufigen Rechtsschutz nach, da sie sich auf den Bestandsschutz ihrer im Jahr 2020 erteilten Erlaubnis beruft und die Räume lediglich als zeitweilige Ruheräume für Hunde genutzt würden, die sich sonst im Freien aufhalten. Beurteilung Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stade und bewertet die behördlichen Maßnahmen als rechtmäßig. Das Gericht betont die vorrangige Beurteilungskompetenz der beamteten Tierärzte bei der Frage, ob eine Haltung den Anforderungen des Tierschutzgesetzes entspricht, da die Amtstierärzte gesetzlich als Sachverständige eingesetzt sind. In der Sache greift der Einwand der Betreiberin nicht, es handele sich nur um eine kurzzeitige Unterbringung in Ruheräumen. Eine Hundehaltung im Sinne des Tierschutzrechts liegt bereits dann vor, wenn Tiere über mehrere Stunden untergebracht werden, was bei einer Pension regelmäßig der Fall ist. Die vermessenen Hundezimmer unterschreiten die Mindestflächen drastisch. Selbst unter Berücksichtigung der großzügigeren Ausnahmeregelung für Hunde, die den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringen, ist laut Gericht eine uneingeschränkt benutzbare Mindestfläche von sechs Quadratmetern pro Hund zwingend erforderlich. Die Räume der Betreiberin wiesen jedoch teilweise nur Flächen zwischen 2,9 und 5,1 Quadratmetern auf. Zudem fehlt im einzigen ausreichend großen Raum von 6,2 Quadratmetern die erforderliche wärmegedämmte Schutzhütte, deren nachträgliche Aufstellung die freie Bodenfläche wiederum unter den Grenzwert senken würde. Die rechtliche Hauptbegründung des Gerichts liegt in der klaren Absage an jeglichen Vertrauens- oder Bestandsschutz für die Betreiberin. Eine tierschutzrechtliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 lit. a TierSchG gewährt keine Bestandsgarantie gegen spätere Rechtsänderungen. Die durch die Reform zum 01.01.2022 verschärften Anforderungen der Tierschutz-Hundeverordnung entfalten eine unmittelbare gesetzliche Wirkung für jeden Hundehalter. Das bedeutet, dass Inhaber gewerblicher Erlaubnisse ihre Betriebe eigenständig und ohne Übergangsfrist an neue Erkenntnisse des Tierschutzes anpassen müssen, sobald diese in Verordnungskraft erwachsen. Eine vorherige Aufhebung oder Änderung der alten Erlaubnis durch die Behörde ist hierfür nicht erforderlich. Die verschärften Pflichten, wie der in § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TierSchHuV geforderte freie Blick nach draußen in Sichthöhe des Hundes sowie die Bereitstellung witterungsgeschützter, weicher und elastisch verformbarer Liegeplätze nach § 4 Abs. 1 S. 1 TierSchHuV, sind laut Gericht verfassungsgemäß. Sie stellen eine zulässige Beschränkung der Berufsfreiheit und des Eigentums dar, die durch das im Grundgesetz verankerte Staatsziel des Tierschutzes gerechtfertigt ist. Ein schutzwürdiges Interesse am Fortbetrieb einer tierschutzwidrigen Haltung existiert nicht. Entscheidung Das Gericht weist die Beschwerde der Betreiberin zurück und bestätigt die sofortige Schließung der mangelhaften Haltungseinrichtungen sowie die Pflicht zur Vorlage eines Umbaukonzepts nach § 16a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TierSchG. Zurück zur Übersicht