Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierschutz - Sonstiges

----

VerfGH BW

21.11.2025

1 VB 172/21

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist ein im Jahr 1993 gegründeter, eingetragener Verein im Tierschutzbereich mit Sitz in Stuttgart. Der Verein hat nach eigenen Angaben sieben ordentliche Mitglieder, rund 22.000 Fördermitglieder und rund 130 festangestellte Mitarbeiter. Im Jahr 2015 beantragte der Verein die staatliche Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation nach dem anwendbaren Landesgesetz. Die zuständige Behörde lehnte diesen Antrag im Jahr 2016 ab. Die daraufhin erhobene Klage des Vereins vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart sowie die anschließende Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg blieben ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung im Jahr 2020 damit, dass der Verein keine Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet. Zudem ermöglicht der Verein nicht jedem Interessenten den Eintritt als Mitglied mit vollem Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Gegen diese Entscheidungen erhob der Verein im Jahr 2021 Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg. Der Verein rügt im Schwerpunkt eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil das Gesetz die Beteiligungsrechte für Tierschutzvereine an strengere Bedingungen knüpft als für Tierschutzstiftungen oder Tierschutz-Dachorganisationen.

Beurteilung

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat die Verfassungsbeschwerde als teilweise unzulässig und im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die gesetzliche Anerkennungsvoraussetzung für Tierschutzvereine verfassungsgemäß ist. Nach dieser Regelung muss ein Verein jedem, der die Ziele des Vereins unterstützt, den Eintritt als ordentliches Mitglied mit vollem Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ermöglichen. Das Gericht betonte, dass diese Anforderung rechtmäßig auf Tierschutzvereine angewendet wird, während Tierschutzstiftungen aufgrund ihrer Rechtsnatur ohne Mitglieder keine solche Struktur aufweisen können. Diese Unterscheidung verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz. Bei einer Stiftung wird die rechtmäßige Verwendung der Mittel und die Einhaltung des Stiftungszwecks durch eine staatliche Behörde im Rahmen der Stiftungsaufsicht kontrolliert. Eine vergleichbare staatliche Kontrollinstanz existiert für Vereine nicht. Bei einem Verein kann die Einhaltung des Satzungszwecks nur durch die stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder effektiv in der Mitgliederversammlung kontrolliert werden. Die gesetzliche Pflicht zur Offenheit für neue ordentliche Mitglieder beruht auf der nachvollziehbaren Prognose des Gesetzgebers, dass dadurch eine vielseitige Gruppe von Mitgliedern entsteht. Diese Struktur sichert die dauerhafte Einhaltung des Tierschutzwecks und beugt einem Missbrauch der Verbandsklagerechte durch einzelne Personen vor. Auch die Besserstellung von Tierschutz-Dachorganisationen ist sachlich gerechtfertigt. In einer Dachorganisation können die einzelnen Mitgliedsvereine und deren Vertreter über ihre Mitgliedschaftsrechte Einfluss nehmen, wodurch ebenfalls eine vielseitige Kontrolle gesichert ist. Der Verfassungsgerichtshof verwies zudem darauf, dass im Einzelfall des Beschwerdeführers wegen der dauerhaft sehr geringen Zahl von nur sieben ordentlichen Mitgliedern seit 2007 berechtigte Zweifel an der Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bestehen. Völkerrechtliche Verträge wie die Aarhus-Konvention und Bundesgesetze wie das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz sind für diesen tierschutzrechtlichen Fall nicht relevant, da das Land Baden-Württemberg für das Verbandsklagerecht im Tierschutzrecht eine eigene Gesetzgebungsbefugnis besitzt.

Entscheidung

Das Gericht hat entschieden, dass eine anerkannte Tierschutzorganisation im Sinne des Landesrechts zwingend eine demokratische und für Tierschützer offen zugängliche Mitgliederstruktur aufweisen muss, um die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung zu bieten.