Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierhaltungen

Pferd

AG Aachen

04.02.2026

3 L 792/25

Sachverhalt

Die Antragstellerin betreibt ein Hufbeschlagszentrum für Sportpferde und Rehabilitationspferde. Für diesen Betrieb erhielt sie am 30. Januar 2024 eine Baugenehmigung. Diese Genehmigung erlaubte die Nutzungsänderung einer ehemaligen Lagerhalle. Die genehmigten Bauvorlagen sahen ausdrücklich den Einbau von sechs großen Stallfenstern vor. Bei einer späteren Überprüfung der Anlage stellte die zuständige Behörde jedoch fest, dass die Wandbereiche der Halle komplett geschlossen geblieben waren. Die Antragstellerin hatte in der Halle stattdessen fensterlose Ruheboxen eingerichtet. In diesen Boxen brachte sie die Pferde während einer mehrtägigen Hufbehandlung unter. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde erließ daraufhin am 15. August 2025 eine bauaufsichtliche Ordnungsverfügung. Mit dieser Verfügung untersagte die Behörde der Antragstellerin sofort die Nutzung dieser fensterlosen Boxen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung drohte die Behörde zudem ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an. Gegen diese Nutzungsuntersagung erhob die Antragstellerin Klage und beantragte gleichzeitig im Eilverfahren vor Gericht, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen.

Beurteilung

Das Verwaltungsgericht Aachen entschied, dass der Eilantrag der Antragstellerin keinen Erfolg hat. Die behördliche Nutzungsuntersagung ist rechtmäßig, da die Nutzung der fensterlosen Pferdeboxen sowohl formell als auch materiell illegal ist. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens müssen gemäß § 74 Abs. 1 S. 1 BauO NRW auch tierschutzrechtliche Vorschriften geprüft werden. Die Haltung der Pferde in Boxen ohne Fenster verstößt eklatant gegen die materiellen Anforderungen des Tierschutzrechts. Wer ein Tier hält oder betreut, muss dieses nach § 2 Nr. 1 TierSchG seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Das Gericht stellte klar, dass das Gutachten einer Amtsveterinärin eine vorrangige Beurteilungskompetenz besitzt. Gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG ist der beamtete Tierarzt als Sachverständiger zu beteiligen. Ein solches amtstierärztliches Gutachten ist grundsätzlich ausreichend und maßgeblich, um einen Verstoß gegen die artgerechte Unterbringung nach § 2 TierSchG nachzuweisen. Ein einfaches Bestreiten oder pauschale Behauptungen des Tierhalters reichen nicht aus, um die fachliche Aussagekraft der Behörde zu entkräften. Die zuständige Amtstierärztin hatte in ihrer Stellungnahme festgestellt, dass eine Haltung in fensterlosen Boxen den biologischen Bedürfnissen von Pferden widerspricht. Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der verhaltensgerechten Unterbringung zog die Tierärztin die Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten vom 9. Juni 2009 heran. Das Gericht bestätigte ausdrücklich, dass diese Leitlinien als antizipierte Sachverständigengutachten eine sachkundige und rechtlich anerkannte Vorgabe für eine tierschutzkonforme Pferdehaltung nach § 1 TierSchG und § 2 TierSchG darstellen. Nach Abschnitt 3.3 dieser Leitlinien muss die Fensterfläche mindestens ein Zwanzigstel der Stallfläche betragen. Natürliches Licht ist zwingend erforderlich für die Regulierung der Hormone und den physiologischen Biorhythmus der Pferde. Zudem erfüllen Fenster wichtige Funktionen für den empfindlichen Atmungsapparat der Tiere, da sie die Belüftung verbessern und Atemwegserkrankungen vorbeugen. Schließlich dienen Fenster dem Bedürfnis der Pferde, Sichtkontakt zur Umwelt zu halten und am Umgebungshofleben teilzunehmen. Die von der Antragstellerin vorgeschlagenen Alternativen, wie das bloße Öffnen einer Stalltür oder das Entfernen von oberen Lichtplatten zur Reithalle hin, bieten keinen echten Ausblick nach draußen und verbessern weder den Lichteinfall noch die Frischluftzufuhr. Die Nutzungsuntersagung war daher erforderlich und verhältnismäßig, um den gewichtigen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz sofort zu unterbinden.

Entscheidung

Das Gericht hat den Eilantrag abgelehnt, sodass die Nutzung der fensterlosen Boxen für die Pferdehaltung im Hufbeschlagszentrum per sofort verboten bleibt.