Urteil: Details

Öffentliches Recht

Qualzucht

Katze

VG Koblenz

10.02.2026

3 L 1397/25

Sachverhalt

In dem vorliegenden Verfahren streiten die Parteien um die Rechtmäßigkeit einer tierschutzrechtlichen Anordnung des Landkreises Bad Kreuznach vom 3. Dezember 2025 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 4. Dezember 2025. Die Antragstellerin betreibt eine Zucht von Katzen der Rasse Canadian-Sphynx. Mit der streitgegenständlichen Verfügung verpflichtete die Behörde die Züchterin, die beiden Katzen mit den Namen A und B bis spätestens zum 31. Januar 2026 chirurgisch kastrieren zu lassen. Gegen diesen Bescheid legte die Tierhalterin am 7. Dezember 2025 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig beim Verwaltungsgericht Koblenz im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs wiederherzustellen. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass keine unzulässige Qualzucht vorliege, da die Tiere nicht gänzlich haarlos seien, sondern über vereinzelte, stark verkürzte Schnurrhaare von wenigen Millimetern Länge verfügen würden. Zudem besitzt sie nach eigenen Angaben aktuell keinen Zuchtkater und hält eine dauerhafte chirurgische Kastration für unverhältnismäßig, da eine chemische Kastration als milderes Mittel ausreiche. Der Landkreis begründete die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit, dass die Züchterin die tierschutzrechtlichen Verstöße selbst nicht einsehe und das Risiko der Entstehung weiterer leidender Tiere im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verankerten Tierschutz unverzüglich unterbunden werden müsse.

Beurteilung

Das Verwaltungsgericht Koblenz bewertet den Eilantrag der Züchterin als unbegründet, da die behördliche Anordnung der chirurgischen Kastration offensichtlich rechtmäßig ist und das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug das private Interesse der Halterin überwiegt. Die rechtliche Grundlage für das behördliche Einschreiten bildet § 11b Abs. 2 TierSchG. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde die Unfruchtbarmachung von Wirbeltieren anordnen, wenn züchterische Erkenntnisse erwarten lassen, dass deren Nachkommen erblich bedingte Defekte im Sinne des Qualzuchtverbots aufweisen werden. Das Gericht stellt fest, dass bei den betroffenen Katzen der Rasse Canadian-Sphynx die Voraussetzungen des § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG erfüllt sind, da den Tieren funktionsfähige Tasthaare fehlen und dieser Zustand einen dauerhaften Körperschaden darstellt. Tasthaare, wissenschaftlich Vibrissen genannt, sind essentielle Sinnesorgane für Katzen, die für die Orientierung bei Dunkelheit, das Aufspüren von Beute, den Schutz der Augen und das Sozialverhalten zwingend erforderlich sind. Die amtstierärztliche Untersuchung, der gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG ein besonderes fachliches Gewicht zukommt, bewies anhand von Fotos, dass die Katzen A und B keine funktionsfähigen Vibrissen besitzen, sondern lediglich vereinzelte, verkürzte Reste aufweisen. Genetisch steht fest, dass die Haarlosigkeit dieser Rasse autosomal-rezessiv vererbt wird. Bei einer Verpaarung von zwei homozygoten Trägern dieses Merkmals, wie es bei den betroffenen Tieren der Fall ist, werden die Nachkommen zwingend ebenfalls ohne funktionsfähige Tasthaare geboren. Das Gericht betont unter Verweis auf das amtliche Qualzuchtgutachten von 1999, dass das Fehlen oder die funktionsunfähige Umgestaltung dieser Haare zu andauernden Leiden führt, da es die Katzen in ihrem arttypischen Verhalten erheblich einschränkt. Die Maßnahme ist auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Da das Gesetz bei Qualzüchtungen die Unfruchtbarmachung als Regelfall vorsieht, liegt ein Fall des intendierten Ermessens vor, der keiner detaillierten Abwägung von Alternativen bedarf. Die chirurgische Kastration ist zur dauerhaften Verhinderung von Qualzuchten geeignet und erforderlich, während eine bloß temporär wirkende chemische Kastration kein gleichwertiges, sicheres Mittel darstellt.

Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Eilantrag der Züchterin abgelehnt und die Rechtmäßigkeit der angeordneten chirurgischen Kastration der Sphynx-Katzen zur Verhinderung von Qualzuchtnachkommen auf der Grundlage von § 11b Abs. 2 TierSchG in Verbindung mit § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG vollumfänglich bestätigt.