Das Verwaltungsgericht Koblenz bewertet den Eilantrag der Züchterin als unbegründet, da die behördliche Anordnung der chirurgischen Kastration offensichtlich rechtmäßig ist und das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug das private Interesse der Halterin überwiegt. Die rechtliche Grundlage für das behördliche Einschreiten bildet § 11b Abs. 2 TierSchG. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde die Unfruchtbarmachung von Wirbeltieren anordnen, wenn züchterische Erkenntnisse erwarten lassen, dass deren Nachkommen erblich bedingte Defekte im Sinne des Qualzuchtverbots aufweisen werden. Das Gericht stellt fest, dass bei den betroffenen Katzen der Rasse Canadian-Sphynx die Voraussetzungen des § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG erfüllt sind, da den Tieren funktionsfähige Tasthaare fehlen und dieser Zustand einen dauerhaften Körperschaden darstellt. Tasthaare, wissenschaftlich Vibrissen genannt, sind essentielle Sinnesorgane für Katzen, die für die Orientierung bei Dunkelheit, das Aufspüren von Beute, den Schutz der Augen und das Sozialverhalten zwingend erforderlich sind. Die amtstierärztliche Untersuchung, der gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG ein besonderes fachliches Gewicht zukommt, bewies anhand von Fotos, dass die Katzen A und B keine funktionsfähigen Vibrissen besitzen, sondern lediglich vereinzelte, verkürzte Reste aufweisen. Genetisch steht fest, dass die Haarlosigkeit dieser Rasse autosomal-rezessiv vererbt wird. Bei einer Verpaarung von zwei homozygoten Trägern dieses Merkmals, wie es bei den betroffenen Tieren der Fall ist, werden die Nachkommen zwingend ebenfalls ohne funktionsfähige Tasthaare geboren. Das Gericht betont unter Verweis auf das amtliche Qualzuchtgutachten von 1999, dass das Fehlen oder die funktionsunfähige Umgestaltung dieser Haare zu andauernden Leiden führt, da es die Katzen in ihrem arttypischen Verhalten erheblich einschränkt. Die Maßnahme ist auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Da das Gesetz bei Qualzüchtungen die Unfruchtbarmachung als Regelfall vorsieht, liegt ein Fall des intendierten Ermessens vor, der keiner detaillierten Abwägung von Alternativen bedarf. Die chirurgische Kastration ist zur dauerhaften Verhinderung von Qualzuchten geeignet und erforderlich, während eine bloß temporär wirkende chemische Kastration kein gleichwertiges, sicheres Mittel darstellt.