Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Haltungs- und Betreuungsverbot Tier Hund Gericht VG Koblenz Datum 23.03.2026 Aktenzeichen 3 K 498/25 Sachverhalt Die Klägerin betrieb in der Vergangenheit einen Gnadenhof für Tiere, auf dem sie im Rahmen einer Kontrolle am 10. Oktober 2023 insgesamt 61 Hunde hielt. Diese unangekündigte Überprüfung durch das zuständige Veterinäramt und die Polizei deckte gravierende Mängel bei der Versorgung und Unterbringung der Tiere auf. Ein Großteil der Hunde befand sich in einem extrem schlechten Pflegezustand, der durch verfilztes und mit Kot verschmutztes Fell sowie stark überlange, teilweise eingewachsene Krallen gekennzeichnet war. Zudem waren die Aufenthaltsräume der Tiere massiv mit frischen und eingetrockneten Fäkalien verunreinigt, was zu einem stechenden Ammoniakgeruch führte. Ein weiteres zentrales Problem war die unkontrollierte Gruppenhaltung aller Hunde ohne jegliche Trennung nach Verträglichkeit. Dies führte über einen längeren Zeitraum zu zahlreichen, schweren Beißvorfällen unter den Tieren, bei denen mindestens zwei Hunde starben und ein weiterer eingeschläfert werden musste. Der zuständige Landkreis reagierte darauf zunächst im Oktober 2023 mit einem Aufnahmeverbot für weitere Hunde sowie der Pflicht zur tierärztlichen Untersuchung des Bestandes. Da sich die Überforderung der Klägerin und die tierschutzwidrigen Zustände jedoch als dauerhaft erwiesen, begrenzte die Behörde die Haltung mit dem hier streitigen Bescheid vom 9. November 2023 ab Mitte Dezember 2023 auf maximal fünf Hunde gleichzeitig und ordnete die Reduzierung des Bestandes an. Hiergegen wehrte sich die Klägerin mit dem Argument, dass es sich um alte und kranke Tiere handele, bei denen Abweichungen im Pflegezustand normal seien, und dass die Beißvorfälle dem natürlichen Rudelverhalten entsprächen. Beurteilung Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage als unbegründet abgewiesen, soweit sie sich gegen die Haltungsbeschränkung auf maximal fünf Hunde richtet. Die Kammer stellt klar, dass die Klägerin durch die Vernachlässigung der Pflege und die unkontrollierte Gruppenhaltung wiederholt und grob gegen die Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung verstößt. Das Gericht stützt sich bei dieser Bewertung maßgeblich auf die vorrangige Beurteilungskompetenz der Amtstierärzte. Den beamteten Tierärzten wird vom Gesetzgeber eine besondere fachliche Autorität eingeräumt, weshalb deren dokumentierte Feststellungen durch bloßes Bestreiten oder allgemeine tierärztliche Gefälligkeitsgutachten ohne eigene Anschauung der Haltung nicht entkräftet werden können. Rechtlich begründet das Gericht die Maßnahme mit einem Verstoß gegen die Pflicht zur angemessenen Pflege und verhaltensgerechten Unterbringung nach § 2 Nr. 1 TierSchG. Durch das dauerhafte Offenstehenlassen aller Zimmertüren konnten sich unverträgliche Hunde ohne Aufsicht begegnen, was zu den dokumentierten Beißvorfällen führte. Dies stellt zudem einen klaren Verstoß gegen § 2 Abs. 2 TierSchHuV dar, wonach Hunde nicht in Gruppen gehalten werden dürfen, wenn dies zu unkontrollierten Beißereien oder dauerhaftem Stress führt. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die Tiere durch die ständigen Rangkämpfe und die mangelhafte Hygiene erhebliche, langanhaltende Schmerzen und Leiden im Sinne des § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG erlitten haben. Die Haltungsbeschränkung auf fünf Hunde ist auch verhältnismäßig, da die Klägerin als Einzelperson mit der Pflege von 61 teils kranken Hunden offensichtlich überfordert war und mildere Mittel wie Einzelauflagen aufgrund ihrer Uneinsichtigkeit keinen Erfolg versprachen. Entscheidung Das Gericht hat die Klage abgewiesen und das eingeschränkte Tierhaltungs- und Betreuungsverbot auf maximal fünf Hunde als rechtmäßig bestätigt. Zurück zur Übersicht