Urteil: Details

Öffentliches Recht

Heimtiere

Katze

VG Schleswig

19.03.2026

7 B 18/26

Sachverhalt

Der vorliegende Fall betrifft ein Eilverfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht im Jahr 2026. Die Halterin von zwei Katzen wehrte sich mit einem Eilantrag gegen eine tierschutzrechtliche Verfügung der zuständigen Behörde vom 23. Februar 2026. Mit dieser Verfügung ordnete die Behörde die sofortige Fortnahme und die anderweitige pflegliche Unterbringung der beiden Katzen der Halterin an. Der Streit drehte sich im Kern darum, ob die Behörde die Tiere wegen erheblicher Vernachlässigung rechtmäßig beschlagnahmen durfte. Der Frau wurde vorgeworfen, ihren Katzen über einen längeren Zeitraum kein Trinkwasser zur Verfügung gestellt zu haben, was zu erheblichem Durst und Dehydrierung bei den Tieren führte. Zudem wurde bei einem Kater ein schwerer, unbehandelter Ohrmilbenbefall festgestellt. Die Halterin bestritt die Vorwürfe und verlangte im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die sofortige Rückgabe der Katzen.

Beurteilung

Das Verwaltungsgericht bewertete die Fortnahme und die anderweitige Unterbringung der Katzen als offensichtlich rechtmäßig. Die rechtliche Grundlage für diese Maßnahme bildet § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG. Nach dieser Vorschrift darf die Behörde ein Tier fortnehmen, wenn es nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes wegen einer Missachtung der Anforderungen aus § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist. Das Gericht stellte klar, dass eine erhebliche Vernachlässigung bereits vorliegt, wenn die gesetzlichen Pflichten über einen längeren Zeitraum oder in besonders intensiver Form verletzt werden. Es muss dabei noch kein dauerhafter Schaden eingetreten sein, die bloße Gefahr von Leiden oder Schmerzen reicht für ein Einschreiten völlig aus.
Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss jeder Tierhalter ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Die Halterin hat gegen diese Pflicht fundamental verstoßen, indem sie den Katzen kein Trinkwasser anbot. Das Gericht stützte sich maßgeblich auf die fachliche Beurteilung der leitenden Amtstierärztin, der das Gesetz nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 TierSchG eine vorrangige Beurteilungskompetenz einräumt.
Die Amtstierärztin dokumentierte bei einer Kontrolle ein völlig gestörtes Trinkverhalten der Katzen. Nachdem während der Besichtigung Wasser aufgefüllt wurde, tranken die Tiere sofort extrem hastig und fast zweieinhalb Minuten lang ununterbrochen aus einem einzigen Napf. Dies weicht massiv vom normalen, wählerischen Trinkverhalten von Katzen ab, die normalerweise ungern gedrängt und in so großen Mengen trinken. Zudem stellte die Tierärztin nach der Fortnahme klinisch einen reduzierten Hautturgor bei den Katzen fest. Diese verminderte Hautspannung ist ein klassisches Zeichen für eine bestehende Austrocknung und beweist, dass der Wassermangel kein kurzes Versehen, sondern ein Dauerzustand war. Ein zusätzlicher hochgradiger, unversorgter Ohrmilbenbefall zeigte zudem eine mangelhafte Pflege.
Da die Halterin uneinsichtig blieb und behauptete, die Tiere ordnungsgemäß versorgt zu haben, sah das Gericht eine akute Wiederholungsgefahr. Mildere Mittel wie eine bloße Aufforderung zur Besserung nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TierSchG waren nicht ausreichend, da der Halterin die Einsicht in ihr Fehlverhalten fehlte. Die sofortige Vollziehung der Maßnahme war daher zum Schutz der Tiere im Sinne des Staatsziels Tierschutz nach Art. 20a GG geboten.

Entscheidung

Das Gericht wies den Eilantrag der Katzenhalterin vollumfänglich ab, wodurch die behördliche Fortnahme und anderweitige Unterbringung der dehydrierten Katzen auf Kosten der Halterin aufrechterhalten bleibt. Für die Praxis des Tierschutzes bestätigt die Entscheidung auf Basis von § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG nachdrücklich, dass das Vorenthalten von Trinkwasser eine erhebliche Vernachlässigung darstellt und das videografisch dokumentierte, artuntypische Durstverhalten der Tiere zusammen mit dem amtstierärztlichen Gutachten eine sofortige Beschlagnahmung rechtfertigt.