Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Heimtiere Tier Hund Gericht OVG NRW Datum 23.01.2026 Aktenzeichen 20 A 2469/22 Sachverhalt Der Kläger wendet sich gegen eine behördliche Ordnungsverfügung, mit der ihm die gewerbsmäßige Anleitung zur Ausbildung von Hunden durch Tierhalter untersagt wurde. Der Beklagte stellte im Jahr 2021 fest, dass der Kläger auf seiner Internetseite verschiedene Workshops und Einzelcoachings anbot. Die Angebote trugen Titel wie zum Beispiel Beziehung ist nur ohne Gehorsam möglich oder Erarbeitung der Basis-Bausteine für dein Leinenverhalten. Der Kläger besaß für diese Tätigkeiten keine behördliche Erlaubnis. Die Behörde hörte den Kläger an und erließ im November 2021 die Untersagungsverfügung. Gleichzeitig drohte die Behörde dem Kläger ein Zwangsgeld an. Nach der Anhörung schaltete der Kläger seine Internetseite ab. Er erhob Klage gegen die Verfügung. Der Kläger behauptete, dass er kein Hundetraining anbiete. Seine Angebote seien reines Persönlichkeitstraining für Menschen. Die Bindung zwischen Mensch und Hund nutze er nur als sprachliches Bild. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Gericht war überzeugt, dass der Kläger tatsächlich Hundehalter anleitet. Das Gericht stützte sich auf den alten Internetauftritt und auf Aussagen des Klägers in einem Podcast aus dem Jahr 2019. Auch zahlreiche Einträge von Kunden in Internetforen bestätigten diese Ansicht. Gegen dieses Urteil beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Beurteilung Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Untersagung der Tätigkeit beruht auf § 11 Abs. 5 S. 6 TierSchG. Nach dieser Vorschrift muss die Behörde eine Tätigkeit untersagen, wenn die erforderliche Erlaubnis nicht vorliegt. Der Kläger benötigt für sein Angebot eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 lit. f TierSchG. Diese Erlaubnispflicht gilt für jeden, der gewerbsmäßig die Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter anleitet. Die Untersagung ist eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr. Sie dient dem vorbeugenden Tierschutz. Sie schützt zudem die Allgemeinheit vor einem unsachgemäßen Umgang mit Hunden. Für ein Einschreiten der Behörde reichen konkrete Anhaltspunkte für eine erlaubnispflichtige Tätigkeit ohne Erlaubnis aus. Das Gericht muss nicht beweisen, dass bereits Fehler beim Training gemacht wurden. Die Deaktivierung der Internetseite nach der behördlichen Anhörung ändert daran nichts. Ein Verzicht auf die Untersagung ist nur zulässig, wenn die Behörde sicher sein kann, dass die Tätigkeit dauerhaft aufgegeben wird. Dafür gab es hier keine Belege. Das Gericht bewertete die Angebote des Klägers in einer Gesamtschau. Die Bezeichnungen der Workshops zielten eindeutig auf die Einwirkung auf das tierische Verhalten ab. Das gilt besonders für das vom Kläger beworbene Stopkonzept zur Reaktion des Hundes auf Signale. Auch die Verteidigung des Klägers, es handele sich nur um Beratung und Persönlichkeitstraining für Menschen, greift nicht durch. Eine Beratung von Hundehaltern zur Interaktion mit dem Tier fällt unter die Erlaubnispflicht. Das Verstehen des tierischen Verhaltens soll die Einwirkung auf den Hund verbessern. Eine fehlerhafte Anleitung durch fehlende Sachkunde kann sich negativ auf das Wohlbefinden der Hunde auswirken. Das Gericht stellte klar, dass die Tätigkeit gewerbsmäßig war. Gewerbsmäßig ist eine Aktivität, wenn sie mit der Absicht betrieben wird, Gewinn zu erzielen. Die Einstufung des Finanzamtes als freiberufliche Tätigkeit ist für das Tierschutzrecht ohne Bedeutung. Die Behörde hat auch nicht die fachliche Eignung des Klägers bezweifelt. Sie hat lediglich das Fehlen der zwingend notwendigen Erlaubnis gerügt. Entscheidung Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Untersagung der hundetrainerähnlichen Coachings, da bereits das Angebot einer beratenden Anleitung von Hundehaltern zur Verhaltensbeeinflussung ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 lit. f TierSchG eine Gefahr für das Tierwohl darstellt. Zurück zur Übersicht