Urteil: Details

Strafrecht

Wildtiere

Schimpanse

OVG Lüneburg

08.11.2018

11 LB 34/18

Sachverhalt

Der Kläger wendete sich gegen eine tierschutzrechtliche Verfügung des beklagten Landkreises. Diese Verfügung verpflichtete ihn dazu, den von ihm gehaltenen Schimpansen namens Robby abzugeben. Das Tier sollte in eine Haltungseinrichtung gebracht werden, die auf die Wiedereingliederung von Schimpansen in eine Gemeinschaft spezialisiert ist. Robby wurde seit Jahrzehnten im Zirkus des Klägers gehalten. Dort lebte der Menschenaffe allein und ohne jeden Kontakt zu anderen Artgenossen. Seine einzigen Sozialkontakte bestanden zu Menschen und zeitweise zu einem Hund. Das zuständige Verwaltungsgericht wies die Klage gegen diesen Bescheid in der ersten Instanz ab. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg musste nun darüber entscheiden, ob die behördlich angeordnete Abgabe des Tieres rechtmäßig war.

Beurteilung

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg stellte fest, dass die rechtlichen Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten dem Grunde nach erfüllt waren. Die gesetzliche Grundlage für die dauerhafte Abgabe des Schimpansen ist § 16 a Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 TierSchG. Nach dieser Vorschrift muss die Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um festgestellte Verstöße gegen das Tierschutzgesetz zu beseitigen. Das Gericht stellte klar, dass die dauerhafte Abgabe gegen den Willen des Halters rechtlich einer Fortnahme des Tieres gleichkommt. Daher müssen hier die strengeren Voraussetzungen des § 16 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG vorliegen.
Ein Verstoß gegen die Grundpflichten der Tierhaltung lag eindeutig vor. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss jeder Halter ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Das Sozialverhalten gehört zu den biologischen Grundbedürfnissen eines Schimpansen. Für die Auslegung dieser Bedürfnisse nutzte das Gericht das Säugetiergutachten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft aus dem Jahr 2014. Dieses Gutachten fasst den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zusammen. Schimpansen leben in der Natur in flexiblen Gemeinschaften mit wechselnden Gruppenstrukturen. Das Gutachten lehnt eine Einzelhaltung von Schimpansen daher grundsätzlich ab. Die jahrzehntelange Einzelhaltung im Zirkus war somit nicht verhaltensgerecht im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG.
Durch diese fehlerhafte Haltung entwickelte der Schimpanse eine schwerwiegende Verhaltensstörung im Sinne des § 16 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG. Das Gericht folgte einem Sachverständigengutachten, wonach das Verhaltensspektrum des Tieres massiv eingeschränkt war. Eine Verhaltensstörung kann auch in einem erzwungenen Nichtverhalten bestehen. Dies ist der Fall, wenn die Haltungsbedingungen dazu führen, dass arttypische Verhaltensweisen komplett ausfallen. Dem Schimpansen fehlte im Zirkus jede Möglichkeit zur natürlichen sozialen Interaktion und zum Ausfechten von Rangordnungen mit Artgenossen. Diese Verhaltensstörung war auch schwerwiegend. Das Merkmal schwerwiegend bemisst sich sowohl nach der Intensität als auch nach der Dauer der Störung. Da die fehlerhaften Haltungsbedingungen bereits seit Jahrzehnten bestanden und das Sozialleben für Primaten von zentraler Bedeutung ist, war die Erheblichkeit gegeben. Eine Fehlprägung auf den Menschen schließt eine Verhaltensstörung nicht aus, sondern kann diese sogar begünstigen. Auch der Kontakt zu Menschen oder einem Hund kann den artgleichen Sozialkontakt biologisch nicht ersetzen.
Trotz des klaren Tierschutzverstoßes erklärte das Oberverwaltungsgericht die behördliche Anordnung für rechtswidrig. Die Behörde hat bei der Auswahl der konkreten Maßnahme ein Ermessen. Dieses Auswahlermessen wird durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Die Behörde muss alle wesentlichen Belange des Einzelfalls ermitteln und fehlerfrei gegeneinander abwägen. Hier lag ein schwerwiegender Ermessensfehler in Form eines Ermessensdefizits vor. Der Beklagte hatte die Risiken einer Abgabe für das konkrete Tier nicht richtig und nicht umfassend genug bewertet.
Ein wesentlicher Fehler war die unzureichende Berücksichtigung des extrem hohen Alters des Schimpansen. Das Tier war zum Zeitpunkt des Verfahrens bereits 43 Jahre alt und zählte damit zu den Greisen seiner Art. Nur sehr wenige männliche Schimpansen weltweit erreichen in Gefangenschaft ein höheres Alter. Zudem drohte dem Tier bei einer Überführung in die Resozialisierungseinrichtung eine jahrelange, sehr schwierige Eingewöhnungsphase. Ein vergleichbarer Fall aus der Einrichtung zeigte, dass die Zusammenführung bei einem älteren, sozial inkompetenten Tier über dreieinhalb Jahre dauern kann. Während dieser Phase der Isolation und des Trennungsschmerzes von seinen menschlichen Bezugspersonen hätte das Tier massiv gelitten. Dieses Risiko für das psychische Wohlbefinden des alternden Tieres wurde von der Behörde unterschätzt.
Darüber hinaus blieb unberücksichtigt, dass für die Resozialisierung insgesamt drei Narkosen in den ersten Monaten zwingend notwendig gewesen wären. Bei älteren Menschenaffen treten jedoch vermehrt unerkannte Herzerkrankungen auf. Eine Narkose sowie der extreme Umzugsstress hätten für den herzkranken Schimpansenopa ein tödliches Risiko dargestellt. Eine vorherige Untersuchung dieses Herzrisikos wäre wiederum nur unter einer gefährlichen Narkose möglich gewesen. Schließlich wurde das Risiko des endgültigen Scheiterns der Eingliederung falsch gewichtet. Bei einem Fehlschlag der Resozialisierung drohte dem Schimpansen im schlimmsten Fall die Tötung. Da das Tier selbst nach einer geglückten Resozialisierung vermutlich nur mit ein oder zwei anderen Partnern und nicht in einer echten, großen Gruppe hätte leben können, stand der erhoffte Nutzen in keinem Verhältnis zu den akuten Lebens- und Gesundheitsrisiken. Die Anordnung zur Abgabe verletzte daher den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Entscheidung

Die Anordnung zur Zwangsabgabe des Schimpansen war wegen fehlerhafter Ermessensabwägungen der Behörde rechtswidrig, obwohl die solitäre Zirkushaltung gegen die Pflicht zur verhaltensgerechten Unterbringung verstieß.