Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierhaltungen Tier Pferd Gericht BVerwG Datum 16.12.2024 Aktenzeichen 3 B 13.24. 3 VR 1.24 Sachverhalt Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines im April 2010 geborenen Kaltblutwallachs namens Lukas, den er unter anderem für Arbeiten beim Holzrücken im Wald einsetzt. In der Vergangenheit lebte dieses Pferd zusammen mit zwei anderen Pferden und später mit einem einzelnen Artgenossen auf dem Anwesen des Klägers. Nach dem Tod des letzten Gefährten im Jahr 2017 verblieb das Tier jedoch in Alleinhaltung. Die zuständige Behörde führte daraufhin zwei Kontrollen vor Ort durch und stellte fest, dass der Kaltblutwallach völlig ohne Sichtkontakt, Hörkontakt oder Geruchskontakt zu anderen Pferden gehalten wurde. Nach einer schriftlichen Anhörung des Halters schritt die Behörde ein. Mit einem Bescheid vom 8. April 2019 untersagte die Behörde dem Kläger offiziell diese Form der Einzelhaltung. Die Behörde verpflichtete den Kläger dazu, die Haltungsbedingungen zu ändern, da die dauerhafte Isolierung ohne Artgenossen dem natürlichen Sozialverhalten von Pferden widerspreche. Gegen diese behördliche Anordnung legte der Halter zunächst erfolglos Widerspruch ein. Anschließend erhob er eine Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Greifswald. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 12. Oktober 2020 ab. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Berufung ein. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern wies die Berufung mit Urteil vom 20. Februar 2024 ebenfalls zurück. Es stellte klar, dass die behördliche Maßnahme rechtmäßig war und den Halter nicht in seinen Rechten verletzte. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Berufungsurteil wendete sich der Kläger mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zudem stellte er einen Eilantrag, um den sofortigen Vollzug der behördlichen Verfügung und die angekündigte Fortnahme des Pferdes vorläufig zu verhindern. Das Bundesverwaltungsgericht hatte nun über diese Beschwerde und den damit zusammenhängenden Eilantrag zu entscheiden. Beurteilung Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht sah keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und stellte fest, dass keine Verfahrensfehler des Oberverwaltungsgerichts vorlagen. In der tierschutzrechtlichen Beurteilung bestätigte das Gericht die Auffassung der Vorinstanzen in vollem Umfang. Die Untersagung der Einzelhaltung eines Pferdes ohne Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zu Artgenossen ist rechtlich durch § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TierSchG gedeckt. Diese Norm erlaubt es der zuständigen Behörde, im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Der Kläger hat durch die dauerhafte Isolierung des Tieres gegen die gesetzlichen Pflichten aus § 2 Nr. 1 TierSchG verstoßen. Nach dieser Vorschrift muss jeder Tierhalter sein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen verhaltensgerecht unterbringen. Das Gericht stellte klar, dass ein Pferd ein in Gruppen lebendes Tier ist, für das soziale Kontakte zu Artgenossen unerlässlich sind. Die Einzelhaltung schränkt das Bedürfnis nach Sozialkontakt unangemessen ein und ist keine art- und bedürfnisgerechte Tierhaltung. Für dieses Verbot war kein spezielles, vom Parlament erlassenes Gesetz für eine Alleinhaltung von Pferden erforderlich. Die unbestimmten Rechtsbegriffe in § 2 Nr. 1 TierSchG genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Demokratieprinzips nach Art. 20 Abs. 1 und 2 GG sowie des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 3 GG. Der Gesetzgeber muss nicht für jede Tierart sämtliche Haltungsanforderungen im Detail selbst regeln. Das Gericht betonte, dass die Behörden und Gerichte zur Auslegung und Konkretisierung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe auf tiermedizinische und verhaltenswissenschaftliche Erkenntnisse zurückgreifen dürfen. Als verlässliche Zusammenfassung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes dienen hierbei die Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten des Bundesministeriums aus dem Jahr 2009. Das Gericht stellte zudem klar, dass ein vorheriger Erlass einer Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 TierSchG durch das Bundesministerium nicht zwingend notwendig war, da der Schutz der Tiere auch durch die Auslegung des Gesetzes mithilfe von Leitlinien gewährleistet werden kann. Ein Verstoß gegen § 2 Nr. 1 TierSchG setzt nicht voraus, dass dem Tier bereits nachweisbare Leiden oder Schmerzen im Sinne von § 2 Nr. 2 TierSchG zugefügt wurden. Es reicht für ein Einschreiten der Behörde völlig aus, dass ein Grundbedürfnis des Tieres wie das Sozialverhalten unangemessen eingeschränkt wird. Das Argument des Klägers, sein Pferd zeige keine sichtbaren Verhaltensauffälligkeiten oder Stressreaktionen, war daher unerheblich. Eine Kompensation dieses Mangels durch eine Gesamtabwägung mit anderen guten Haltungsbedingungen ist bei derartigen Grundbedürfnissen ausgeschlossen. Schließlich stellte das Gericht klar, dass es sich bei der behördlichen Anordnung nicht um ein allgemeines Tierhaltungsverbot nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG handelt. Dem Kläger wurde das Halten von Pferden nicht grundsätzlich verboten, sondern ihm wurde lediglich eine konkrete, nicht artgerechte Haltungsform für dieses spezifische Pferd untersagt. Entscheidung Die Einzelhaltung eines Pferdes ohne Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zu Artgenossen verstößt gegen die Pflicht zur verhaltensgerechten Unterbringung nach § 2 Nr. 1 TierSchG und kann von der Tierschutzbehörde auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TierSchG auch ohne eine spezifische Rechtsverordnung untersagt werden. Zurück zur Übersicht