Urteil: Details

Strafrecht

Schweine

Schwein

AG Rheine

09.02.2026

5 Ds 540 Js 1347/25

Sachverhalt

Der Fall betrifft einen gelernten Landwirt, der einen Hof mit integrierter Sauen- und Ferkelhaltung sowie einen rund 700 Meter entfernten Maststall mit rund 680 Mastschweinen bewirtschaftet. Im Rahmen einer behördlichen Kontrolle durch das zuständige Veterinäramt wurden in den zwei räumlich getrennten Stallungen erhebliche Missstände bei zwei Tieren festgestellt. In dem entfernten Maststall stießen die Kontrolleure auf ein schwer krankes Mastschwein mit einem massiv entzündeten Kniegelenk und einem angefressenen, entzündeten Schwanz, das sich kaum auf den Beinen halten konnte. Im Sauenstall auf der Hofstelle wurde zudem ein Ferkel vorgefunden, das aufgrund einer schweren Sprunggelenksentzündung sowie einer Lungen- und Darmentzündung hochgradig lahmte und auf nur drei Beinen stand. Dem Tierhalter wird vorgeworfen, für beide Tiere über einen Zeitraum von mindestens zwei bis drei Wochen weder eine ausreichende tierärztliche Behandlung noch eine rechtzeitige Nottötung veranlasst zu haben. Der Angeklagte gab im Verfahren schließlich zu, die Tiere entgegen erster Behauptungen nicht mit Medikamenten behandelt zu haben, und überließ die Tiere sich selbst, um den Verlauf der Erkrankungen abzuwarten.

Beurteilung

Das Gericht bewertet das Verhalten des Tierhalters als strafbaren Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Die rechtliche Würdigung ergibt, dass sich der Angeklagte wegen eines Verstoßes gegen § 17 Nr. 2 lit. b TierSchG durch Unterlassen gemäß § 13 StGB in zwei tatmehrheitlichen Fällen nach § 53 StGB strafbar gemacht hat. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass der Angeklagte den Tieren durch das pflichtwidrige Unterlassen notwendiger Maßnahmen länger anhaltende Leiden und wiederholte erhebliche Schmerzen zugefügt hat. Durch die chronisch-aktiven Entzündungen waren die Grundbedürfnisse der Tiere wie Fressen, Trinken sowie das artgerechte Bewegungs- und Erkundungsverhalten massiv eingeschränkt. Da die Tiere in zwei getrennten Ställen untergebracht waren und zu unterschiedlichen Zeiten erkrankten, liegen rechtlich zwei separate Taten vor. Der Angeklagte handelte mindestens mit bedingtem Vorsatz, da er die Schmerzen und Leiden der Tiere billigend in Kauf nahm. Strafverschärfend wertete das Gericht, dass der Landwirt durch frühere Kontakte mit dem Veterinäramt bereits für die Mängel im Krankenmanagement und in der Hygiene sensibilisiert war. Die tierschutzrechtlichen Vorgaben verlangten hier zwingend ein unverzügliches Hinzuziehen eines Tierarztes oder die sofortige Nottötung der nicht mehr therapierbaren Tiere.

Entscheidung

Das Gericht verurteilt den Angeklagten wegen der tierschutzwidrigen Nichtversorgung der zwei kranken Tiere zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen gemäß § 17 Nr. 2 lit. b TierSchG.