Urteil: Details

Strafrecht

Nutztiere

Rind

AG Olpe

23.11.2020

52 Ds 222/20

Sachverhalt

Am Tattag brachte der Angeklagte, ein bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getretener Bio-Landwirt, gegen 12:00 Uhr ein weibliches Rind zum Schlachthof. Da er diesen Schlachthof seit Jahren nicht mehr genutzt hatte, war er mit den dortigen Abläufen nicht vertraut. Er wählte diesen kürzeren Weg bewusst, um dem Tier aufgrund von Verletzungen einen längeren Transportweg zu ersparen. Ein Tierarzt hatte die Kuh zuvor geröntgt und erklärt, dass eine zeitnahe Schlachtung notwendig sei. Das Tier wies am rechten Vorderlauf eine deutliche Gelenkschwellung auf, lahmte stark und trat während des gesamten folgenden Geschehens mit diesem Bein nicht auf. Der Angeklagte stellte seinen Pkw mit Anhänger an der Verladerampe ab und richtete die Zaunteile so her, dass die Kuh den Hänger nur in Richtung Rampe verlassen konnte. Nach dem Öffnen der Klappe benötigte das Tier trotz gut eingestreuten Bodens einige Anläufe zum Aufstehen. Durch leichte Stöße des Angeklagten an das Gesäß ging die Kuh die Rampe hinauf bis vor die geschlossene Tür des Schlachthofgebäudes. Dem Angeklagten war nicht bewusst, dass er diese Tür selbst öffnen durfte. Kurz darauf stieg ein Schlachthofmitarbeiter über den Zaun und öffnete die Tür. Die Kuh drehte sich jedoch um und lief zurück in Richtung des Anhängers, dessen Klappe der Angeklagte inzwischen geschlossen hatte, sodass das Tier auf der schrägen Rampe stehen blieb. Der Angeklagte trat zunächst mit dem Fuß in Richtung des Kopfes der Kuh, woraufhin diese den Kopf wegdrehte. Nach einem Klaps mit der Hand holte er einen etwa 1,50 Meter langen Stock aus seinem Auto. Mit diesem Stock stieß er zunächst gegen die linke Seite und den Kopf des quer stehenden Tieres. Als sich die Kuh in Laufrichtung zum Gebäude gedreht hatte, stieß er mit dem Stock gegen die hinteren Gliedmaßen sowie unter den Bauch, schlug auf den hinteren Rücken und stach in die rechte Seite. Danach schlug er mindestens drei Mal gezielt auf den verletzten rechten Vorderlauf der Kuh. Es folgten weitere Schläge unter den Bauch, Stiche in die rechte Seite und Stöße gegen den Kopf. Die Kuh zeigte währenddessen deutliche Schmerzreaktionen, schüttelte den Kopf und versuchte den Schlägen auszuweichen. Der Angeklagte wechselte daraufhin die Position und schlug mit dem nun in beiden Händen gehaltenen Stock durch das Gitter des Zauns auf die Rückseite des Tieres. Als sich die Kuh wegdrehte, lief er auf die andere Seite, schlug auf das Gatter und den Kopf des Tieres, stieß den Stock gegen die Gliedmaßen und brachte die Kuh dadurch zum Taumeln. Anschließend stellte er sich auf eine Sprosse des Zauns und schlug von oben herab erst einhändig, dann zweihändig mit Wucht auf den Rücken, das Hinterteil, in die linke Seite und auf den Nacken der Kuh. Die Kuh verharrte nahezu unverändert auf der Rampe und bewegte nur den Kopf in Richtung des Mannes. Danach begab sich der Angeklagte wieder nach unten, schlug gegen die hinteren Gliedmaßen, öffnete den Zaun ein Stück und trat direkt vor die Rampe. Als er der Kuh von oben auf den Rücken schlug, drehte sich das Tier um und kam mit gesenktem Kopf auf ihn zu. Der Angeklagte schlug auf den Nacken- und Kopfbereich, flüchtete hinter den Zaun und schlug diesen gemeinsam mit einem Mitarbeiter zu. Durch den Zaun hindurch stieß er weiter in Richtung des Kopfes der Kuh, woraufhin sich diese wegdrehte. Er öffnete den Zaun erneut, trat an die Rampe und versetzte der Kuh weitere Schläge gegen Rücken und Seite, wobei ein Teil des Stocks absplitterte. Das abgebrochene Stück warf er in den Anhänger und setzte die Misshandlung mit dem verbliebenen Stockteil fort. Schließlich schlug er mehrfach gezielt direkt auf die schmerzhafte Verletzung am rechten Vorderlauf der Kuh, bis diese erneut taumelte. Erst nach diesen intensiven Schlägen auf das verletzte Bein sowie weiteren Schlägen auf Rücken, Hinterteil und Hinterläufe lief die Kuh vorwärts in das Schlachthofgebäude. Der Angeklagte schloss daraufhin die Tür von außen.

Beurteilung

Das Gericht bewertete das Verhalten des Angeklagten als strafbare Tiermisshandlung nach § 17 Nr. 2 a TierSchG. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Wirbeltiere besitzen ein hochdifferenziertes Nervensystem. Sie empfinden Schmerzen ähnlich wie Menschen. Das Gericht stellte fest, dass die Kuh durch die Schläge erhebliche Schmerzen erlitt. Ein Indiz für diese Schmerzen war das Verhalten des Tieres. Dazu gehörten das Schütteln des Kopfes, Ausweichbewegungen und das Taumeln. Unter den Begriff des Leidens fällt juristisch auch die erlebte Angst des Tieres. Die Schmerzen waren nicht geringfügig. Es handelt sich hierbei nicht um einen Bagatellfall, also keine unbedeutende Kleinigkeit. Der Angeklagte handelte zudem aus Rohheit. Rohheit bedeutet, dass der Täter aus einer gefühllosen Gesinnung handelt. Er missachtet die Schmerzen des Tieres vollständig. Der Landwirt hatte das normale Mitgefühl für den Schmerz des Tieres verloren. Das Verfolgen eines erlaubten Zwecks rechtfertigt ein solches Verhalten nicht. Das Antreiben zur Schlachtung ist zwar legal, aber das Maß des Erforderlichen wurde überschritten. Auch ein eventuell branchenübliches Fehlverhalten schützt den Täter nicht vor einer Strafe. Der Angeklagte handelte vorsätzlich, er tat es also mit Wissen und Wollen. Er führte die Schläge und Stöße ganz bewusst aus. Er wusste auch um die bestehende Verletzung der Gliedmaße. Seine Ausrede einer Notwehr wurde durch Videoaufnahmen eindeutig widerlegt. Das Gericht verurteilte den bisher unbestraften Mann zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 EUR

Entscheidung

Das Amtsgericht Olpe entschied, dass das gezielte und minutenlange Schlagen eines lahmenden Rindes mit einem Stock eine rohe Tiermisshandlung nach § 17 Nr. 2 a TierSchG darstellt.