Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Nutztiere Tier Rind Gericht AG Kulmbach Datum 24.07.2025 Aktenzeichen 1 Ds 173 Js 7451/24 Sachverhalt Der Angeklagte betreibt ein selbstständiges Gewerbe als Viehhändler und Viehtransporteur und besitzt den erforderlichen Sachkundenachweis für Tierschutztransporte. Der Mann weist drei rechtskräftige Eintragungen im Bundeszentralregister auf, worunter sich zwei einschlägige Vorstrafen wegen Vergehens gegen das Tierschutzgesetz befinden. Im Juli 2024 transportierte der Angeklagte als verantwortlicher Fahrzeugführer ein akut transportunfähiges Rind der Rasse Fleckvieh. Die lückenlose Transportstrecke betrug mindestens 279 Kilometer und die ununterbrochene Fahrtdauer überschritt drei Stunden. Bei der amtlichen Schlachttieruntersuchung durch die zuständige Amtstierärztin sowie bei der pathologischen Organuntersuchung wurden gravierende klinische Befunde dokumentiert. Das Tier litt unter einer hochgradigen Lahmheit der rechten Hintergliedmaße, welche durch eine eitrige Entzündung der hochgradig schmerzempfindlichen Wandlederhaut der Klaue verursacht wurde. Da Rinder anatomisch bedingt die Hauptlast des Körpergewichts über den Ballenbereich abfedern, führte jede Belastung zu massiven Schmerzen. Die Sachverständigen des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit stellten ein ausgeprägtes Schmerzgesicht nach der standardisierten Gleerup-Skala fest. Dieses zeigte sich durch nach hinten angelegte Ohren, eine deutliche Muskelanspannung im Bereich oberhalb der Augen mit sichtbaren Furchen, angespannte Lippen sowie einen starren und abwesenden Blick. Zudem lagen eine erhöhte Atemfrequenz, vermehrter Speichelfluss und eine hochgradige Abmagerung im Sinne einer Kachexie vor. Die pathologischen Gewebeveränderungen und die Lahmheit bestanden bereits seit mindestens zehn Tagen vor der Verladung, sodass dem Tier durch das mutmaßliche Unterlassen des Vorbesitzers bereits länger anhaltende erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt worden waren. Der Angeklagte verletzte seine tierschutzrechtliche Sorgfaltspflicht als sachkundiger Transporteur, indem er das offensichtlich kranke Tier vor der Verladung nicht ordnungsgemäß inspizierte und den Transport nicht ablehnte. Die Kuh war aufgrund der Lahmheit zu einer schmerzfreien Eigenbewegung unfähig, was sich bereits im Stand durch eine ausgeprägte Kyphose, also einen gekrümmten Rücken, äußerte. Während des Transports war das Tier gezwungen, durch die physikalischen Fliehkräfte bei Kurvenfahrten und durch Fahrbahnunebenheiten das entzündete Bein zur Ausgleichung des Gleichgewichts zu belasten. Sowohl diese Ausgleichsbewegungen als auch der eigentliche Verladevorgang unter Ausnutzung von Treibdruck verursachten der Kuh wiederholte erhebliche Schmerzen. Dem Angeklagten war die Transportunfähigkeit aufgrund seiner Berufserfahrung vollkommen bewusst, er nahm die Zufügung der Schmerzen und Leiden jedoch aus rein pekuniären und wirtschaftlichen Interessen billigend in Kauf. Beurteilung Das Gericht stützt seine Feststellungen auf die Angaben des Angeklagten sowie auf die verlesene Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Der Angeklagte hat den Sachverhalt in vollem Umfang eingeräumt, wobei sein Geständnis durch den Akteninhalt und die Vernehmung des Zeugen bestätigt wird und somit glaubhaft ist. Durch dieses Verhalten hat sich der Angeklagte eines Vergehens gemäß § 17 Nr. 2 b TierSchG schuldig gemacht. Bei der Bemessung der Strafe war vom Strafrahmen des § 17 TierSchG auszugehen, der von einem Monat bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht oder eine Geldstrafe zwischen fünf und dreihundertsechzig Tagessätzen vorsieht. Zugunsten des Angeklagten war sein Geständnis zu berücksichtigen. Zu seinen Lasten fiel ins Gewicht, dass er bereits einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Unter Abwägung dieser Gesamtumstände und unter Berücksichtigung von § 47 StGB erachtete das Gericht eine Geldstrafe von neunzig Tagessätzen zu je dreiunddreißig Euro für tat- und schuldangemessen. Entscheidung Das Gericht verurteilt den Angeklagten wegen des vorsätzlichen Zufügens von länger anhaltenden und sich wiederholenden erheblichen Schmerzen und Leiden bei einem Wirbeltier durch die Durchführung eines unzulässigen Transports zu einer Geldstrafe von neunzig Tagessätzen gemäß § 17 Nr. 2 lit. b TierSchG. Zurück zur Übersicht