Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Nutztiere Tier Rind Gericht AG Obernburg am Main Datum 04.12.2025 Aktenzeichen 1 Ds 106 Js 8930/23 Sachverhalt Der Angeklagte betrieb ab dem Jahr 2010 einen Schlachthof. Spätestens ab Juni 2021 vereinbarte er mit einem Angestellten eines Viehhandelsunternehmens eine feste Zusammenarbeit. Der Angestellte sollte kranke Kühe an den Schlachthof vermitteln, die eigentlich nicht mehr transportiert oder geschlachtet werden durften. Dem Angeklagten war von Anfang an bewusst, dass diese Tiere aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes durch die Fahrten lange und schwere Leiden erdulden mussten. Trotz dieses Wissens erlaubte er die Anlieferungen. Im Zeitraum von September 2022 bis August 2023 kam es so zu insgesamt zehn dokumentierten Vorfällen. Der Angestellte transportierte wiederholt Rinder mit erheblichen Verletzungen und schweren Erkrankungen über Fahrtzeiten von bis zu 80 Minuten zum Schlachthof. Zu den Tieren gehörten unter anderem Kühe mit offenen Gelenken, hochgradigem Untergewicht, Labmagenverkleinerungen, Brüchen der Gliedmaßen und inneren Entzündungen sowie eine hochtragende Kuh. In einem Fall im Juni 2023 beteiligte sich der Angeklagte zudem direkt vor Ort an der Misshandlung eines Rindes. Ein transportierter Bulle konnte den Anhänger nicht mehr eigenständig verlassen. Der Angeklagte band ein Seil an den Hörnern des am Boden liegenden Tieres fest. Gemeinsam mit weiteren Personen zog er den Bullen mit Gewalt aus dem Wagen. Durch dieses rücksichtslose Vorgehen erlitt das Tier durch die Dehnung der Halswirbelsäule und das Schleifen über den Boden wiederholt schwere Schmerzen. Beurteilung Das Gericht bewertete das Verhalten des Angeklagten als schwere tierschutzrechtliche Straftaten. Es sah in neun Fällen den Tatbestand der Beihilfe zur quälerischen Tiermisshandlung und in einem Fall eine quälerische Tiermisshandlung in eigener Täterschaft als gegeben an. Rechtlich stützte sich das Gericht auf § 17 Nr. 2b TierSchG. Diese Vorschrift stellt es unter Strafe, einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zuzufügen. Der Angeklagte handelte vorsätzlich, da er die Schmerzen der Tiere durch die Transporte und die rabiate Entladung genau voraussah und billigend in Kauf nahm. Bei den Transporten der kranken und verletzten Tiere lag die Haupttat beim Fahrer des Transporters. Der Angeklagte leistete jedoch einen entscheidenden Beitrag zu diesen Taten, indem er seinen Schlachthof gezielt dafür offen hielt. Ohne seine Bereitschaft, diese transportunfähigen Tiere anzunehmen, hätte das System nicht funktioniert. Das Ziehen des am Boden liegenden Bullen an den Hörnern im Juni 2023 wertete das Gericht als eigenständige Tat. Hier hat der Angeklagte durch das rücksichtslose Verfahren selbst die Schmerzen des Tieres verursacht. Das Gericht betonte bei der Strafzumessung, dass es sich um systematische Verstöße über einen langen Zeitraum handelte. Als Konsequenz verhängte das Gericht neben einer Freiheitsstrafe auf Bewährung ein Berufsverbot nach den Regeln des Strafgesetzbuches. Ein weitergehendes Tierhalteverbot nach § 20 TierSchG wurde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht ausgesprochen, da der Angeklagte seinen Schlachthof bereits freiwillig aufgegeben hatte und seine Existenz im reinen Viehhandel nicht vollständig gefährdet werden sollte. Entscheidung Das Gericht verurteilte den Angeklagten wegen Beihilfe zur quälerischen Tiermisshandlung und wegen eigener quälerischer Tiermisshandlung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung und verhängte ein fünfjähriges Verbot für die Schlachtung und den Betrieb eines Schlachthofs gemäß § 17 Nr. 2b TierSchG. Zurück zur Übersicht