Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Tierversuche Tier Kaninchen Gericht LG Augsburg Datum 06.02.2026 Aktenzeichen 021 O 3453/25 Sachverhalt Der Verfügungskläger zu 2) betreibt einen landwirtschaftlichen Hof in K., auf dem mehrere Betriebe ansässig sind. Die Verfügungsklägerin zu 1), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Verfügungskläger zu 2) als Gesellschafter, betreibt dort unter anderem eine Kaninchenhaltung. Die Mitarbeiter dieses Betriebs führen die Haltung durch, während ein weiterer dort ansässiger Betrieb, dessen alleiniger Gesellschafter ebenfalls der Verfügungskläger zu 2) ist, die Immunisierung der Kaninchen und die anschließende Blutgewinnung zur Herstellung von Antikörpern für medizinische Zwecke vornimmt. Der Verfügungsbeklagte zu 1) ist ein gemeinnütziger Tierschutzverein, der vom Verfügungsbeklagten zu 2) als Vorstandsvorsitzendem geleitet wird. Die Verfügungsbeklagten veröffentlichten im September 2025 auf ihrem reichweitenstarken Social-Media-Kanal einen videojournalistischen Investigativbericht über den Betrieb der Kläger. In diesem Video wurde unter Nennung des Klarnamens des Klägers, seines Wohnorts und unter Einblendung eines Luftbildes des Hofes berichtet. Der gesprochene Text und die Bilder warfen dem Betrieb unter anderem vor, ein geheimes Tierversuchslabor zu sein, in dem Tiere brutal in Käfige geworfen und misshandelt würden. Zudem wurde behauptet, dass amtliche Tierschutzkontrollen vorab bekannt gewesen seien und man deshalb kranke Tiere schnell vorab getötet habe. Weiterhin wurde als unumstößliche Tatsache dargestellt, dass es bereits leidfreie und besser funktionierende Alternativen zur Gewinnung dieser Antikörper beim Menschen gebe, weshalb die Kaninchen als reine Bioreaktoren missbraucht und am Fließband getötet würden. Vor der Veröffentlichung wurde den Klägern durch die Beklagten keine Möglichkeit gegeben, zu den konkreten Vorwürfen Stellung zu beziehen. Die Kläger sahen sich nach der Veröffentlichung massiven Beschimpfungen als Tierquäler ausgesetzt und erlitten erhebliche wirtschaftliche Einbußen, woraufhin sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung der identifizierenden Berichterstattung und der unwahren Behauptungen beantragten. Beurteilung Das Landgericht Augsburg bewertete die identifizierende Berichterstattung der Beklagten als rechtswidrig und bestätigte die zuvor erlassene einstweilige Verfügung. Das Gericht stellte klar, dass der Tierschutzverein und sein Vorsitzender aufgrund ihrer professionellen, investigativen Arbeitsweise und der großen Reichweite rechtlich wie ein Presseorgan zu behandeln sind und daher die strengen presserechtlichen Grundsätze der Verdachtsberichterstattung einhalten müssen. Das Video erweckt nach Ansicht des Gerichts beim Durchschnittszuschauer den impliziten Verdacht einer systematischen, von der Geschäftsleitung verantworteten Tierquälerei sowie den Verdacht von Straftaten nach § 17 TierSchG. Nach § 17 Nr. 1 TierSchG macht sich strafbar, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet, und nach § 17 Nr. 2 TierSchG, wer einem Wirbeltier aus Rohheit oder länger anhaltend erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Die Berichterstattung verallgemeinerte jedoch einzelne Videosequenzen unzulässig als gängige Betriebspraxis, ohne dass eine Beteiligung oder Kenntnis der Geschäftsleitung durch das Bildmaterial bewiesen war. Eine solche Verdachtsberichterstattung ist nur zulässig, wenn den Betroffenen vorab zwingend die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, was hier vollständig unterblieb. Eine Heilung dieses Mangels durch spätere Anfragen oder Interviews anderer Medien lag nicht vor. Zudem entfaltete der Bericht eine unzulässige Vorverurteilung, da entlastende Umstände und die behördliche Sichtweise bewusst ausgeblendet wurden. Die Behauptung, amtliche Kontrollen seien vorab bekannt gewesen, stufts das Gericht als unwahre Tatsachenbehauptung ein, da das Landratsamt ausdrücklich bestätigte, dass im fraglichen Zeitraum keine amtliche Kontrolle stattfand. Auch die Aussage, es gebe bereits leidfreie, besser funktionierende Alternativen für den Menschen, qualifizierte das Gericht als unwahre Tatsachenbehauptung. Die Beklagten konnten nicht beweisen, dass die im Betrieb gewonnenen polyklonalen Antikörper zur Behandlung von Leukämie derzeit bereits vollständig durch tierfreie Verfahren ersetzt werden können. Ohne solche Alternativen liegt jedoch ein vernünftiger Grund für die Tötung und Nutzung der Wirbeltiere im Sinne des § 17 Nr. 1 TierSchG vor, weshalb die Behauptung der Beklagten den unzutreffenden Verdacht einer strafbaren Tierquälerei nährte. Da die getätigten Äußerungen unwahr oder prozessual unzulässig waren, überwog das Persönlichkeitsrecht der Kläger das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Entscheidung Das Gericht untersagte den Tierschützer im Wege der einstweiligen Verfügung die identifizierende Berichterstattung sowie die unwahren Behauptungen über vorab bekannte Kontrollen und die angebliche Existenz tierfreier Alternativen zur Antikörpergewinnung. Zurück zur Übersicht