Urteil: Details

Öffentliches Recht

Nutztiere

Rind

OVG Berlin-Brandenburg

06.01.2026

5 S 43.25

Sachverhalt

Der Antragsteller betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchviehhaltung und Ackerbau. Die zuständige Veterinärbehörde stellte bei Kontrollen ab dem Jahr 2021 wiederholt erhebliche tierschutzwidrige Zustände in dem Rinderbestand fest. Zu diesen Mängeln gehörten unzureichend gepflegte Klauen und Lahmheiten bei vielen Tieren, eine mangelhafte tierärztliche Versorgung von kranken oder verletzten Rindern sowie eine ungenügende Fütterung, die zu mageren Kühen und unausgeglichen entwickelten Kälbern führte. Zudem verzeichnete der Betrieb eine überdurchschnittlich hohe Anzahl an Todesfällen und Totgeburten. Trotz einer behördlichen Verfügung im Jahr 2023 und mehrfacher Nachkontrollen besserten sich die Bedingungen nicht dauerhaft. Die Behörde erließ daraufhin am 7. Oktober 2024 einen Bescheid. Mit diesem Bescheid wurde dem Tierhalter auferlegt, seinen Rinderbestand von ungefähr 450 Tieren auf höchstens 200 Tiere zu verringern. Gleichzeitig wurde ihm das Halten von mehr als 200 Rindern untersagt und für die Durchsetzung der Bestandsreduzierung der unmittelbare Zwang angedroht. Der Antragsteller wehrte sich gegen diese Anordnungen mit einem Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Potsdam den Aufschub der Vollstreckung. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag am 13. Oktober 2025 ab. Gegen diese Ablehnung legte der Tierhalter Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ein. Er argumentierte unter anderem, dass er die Fütterung verbessert und Klauenpflege durchgeführt habe, der schlechte Zustand einiger Tiere auf die Blauzungenkrankheit zurückzuführen sei und sein Personal für den Betrieb ausreiche.

Beurteilung

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass die Beschwerde des Tierhalters keinen Erfolg hat. Die behördliche Anordnung zur Verringerung des Tierbestandes ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Das Gericht stützte die Maßnahme auf § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG sowie auf die spezielleren Vorgaben in § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TierSchG und § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG. Diese Gesetzesstellen geben der Behörde ein weites Ermessen, um die Erfüllung der Anforderungen an eine tiergerechte Haltung durchzusetzen. Der Tierhalter konnte nicht glaubhaft nachweisen, dass in seinem Betrieb mittlerweile dauerhaft gute Bedingungen herrschen. Die Behauptung, der schlechte Zustand der Rinder liege an der Blauzungenkrankheit, wurde vom Gericht bezweifelt. Die typischen Symptome dieser Krankheit wurden nicht tierärztlich nachgewiesen und die Mängel bestanden schon zu Zeiten, als das Land Brandenburg offiziell als frei von diesem Virus galt. Auch eine Auswertung der Herden-Datenbank im Jahr 2025 zeigte, dass weiterhin überdurchschnittlich viele Tiere starben. Die Sterberate bei den Kühen lag mit über neun Prozent weit über dem normalen Durchschnitt von maximal einem Prozent. Das Gericht sah darin fortlaufende Verstöße gegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 TierSchNutztV, weil kranke und lahme Tiere nicht unverzüglich tierärztlich versorgt und die Klauen nicht regelmäßig gepflegt wurden. Zudem lag ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 4 TierSchNutztV vor, da die Tiere nicht bedarfsgerecht und ausreichend gefüttert wurden. Ein wesentlicher Grund für die Vernachlässigung der Rinder ist der erhebliche Mangel an Personal. Nach den Berechnungen der Amtstierärztin sind für 450 Rinder mindestens viereinhalb Vollzeitkräfte nötig. Im Betrieb arbeiteten jedoch im Wesentlichen nur zwei Personen dauerhaft in Vollzeit. Die Unterstützung durch die Familie war nicht verlässlich und die Qualifikation der Angestellten blieb unklar. Durch diese mangelnde Betreuung verstoß der Halter wiederholt und grob gegen § 2 TierSchG und gegen § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TierSchNutztV, da er Krankheiten und Leiden der Tiere nicht rechtzeitig erkannte. Viele Rinder mussten deshalb über längere Zeit erhebliche Schmerzen ertragen. Die Bestandsreduktion ist auch verhältnismäßig. Mildere Mittel wie reine Behandlungsauflagen oder Zwangsgelder hatten in der Vergangenheit keinen Erfolg. Die wirtschaftlichen Interessen des Halters und der Schutz seines Eigentums müssen hinter dem Schutz der Tiere zurückstehen. Das Staatsziel des Tierschutzes steht hierbei im Vordergrund. Das Verbot, mehr als 200 Tiere zu halten, stellt rechtlich ein teilweises Haltungs- und Betreuungsverbot nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG dar und ist aufgrund der anhaltenden Überforderung des Halters vollkommen gerechtfertigt.

Entscheidung

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der behördlichen Bestandsreduzierung auf maximal 200 Rinder und das damit verbundene Teilhaltungsverbot nach § 16a Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 3 TierSchG.