Urteil: Details

Strafrecht

Nutztiere

Schwein

AG Ulm

15.03.2009

1 Ls 12 Js 19998/16

Sachverhalt

Der Angeklagte betrieb im Zeitraum von 2007 bis November 2016 einen Schweinemastbetrieb mit zwei Ställen auf seinem Anwesen. In den Jahren 2013 bis 2016 überbelegte er diese Ställe fortlaufend weit über die baurechtlich zulässige Höchstgrenze von 1.420 Mastplätzen hinaus. Durch diese bewusste Überbelegung zur Gewinnmaximierung war der Angeklagte, der zudem im Landratsamt im Fachbereich Landwirtschaft beschäftigt war, zeitlich und organisatorisch nicht mehr in der Lage, die Tiere angemessen zu versorgen. Die Schweine litten unter desolaten Haltungsbedingungen, zu denen gravierende Hygienemängel mit Rattenbefall, eine unzureichende Trinkwasserversorgung, eine extrem ammoniakbelastete Stallluft sowie mangelhaftes Beschäftigungsmaterial gehörten. Aufgrund des permanent hohen Stress- und Angstlevels entwickelten die Tiere Verhaltensstörungen wie gegenseitiges Ohren- und Schwanzbeißen. Erkrankte oder schwer verletzte Schweine wurden nicht medizinisch versorgt und meist nicht von den gesunden Tieren separiert, wodurch viele Tiere erhebliche Schmerzen erlitten oder über längere Zeit in den Ställen verendeten. Statistisch verstarben in den Jahren 2013 und 2014 insgesamt 731 Schweine sowie in den Jahren 2015 und 2016 weitere 718 Schweine rein infolge dieser mangelhaften Haltung und Pflege. Eine veterinäramtliche Kontrolle im November 2014 führte nur zu vorübergehenden Mängelbeseitigungen im neueren Stall, während der Angeklagte die fortlaufende Nutzung des älteren Stalls verschwieg. Im März 2015 nahm er die illegale Überbelegung in beiden Ställen wieder auf. Im Oktober 2016 erschlug der Angeklagte zudem zwei Schweine mit einem Vorschlaghammer. Erst nach einer öffentlichkeitswirksamen Dokumentation der Zustände durch einen Tierschutzverein im Herbst 2016 griffen die Behörden ein. Dies führte zu einem behördlichen Nutztierhaltungsverbot und zur Auflösung des Betriebs im Dezember 2016. Der Angeklagte, der nicht vorbestraft ist, litt im Tatzeitraum an einer Depression, die ab Juni 2016 seine Einsichtsfähigkeit erheblich herabsetzte

Beurteilung

Das Gericht bewertet das Verhalten des Angeklagten als zwei rechtlich selbstständige Taten, die jeweils durch die Zäsur der Veterinärkontrolle im November 2014 getrennt sind. In beiden Fällen hat der Angeklagte den Tatbestand des Tötens von Wirbeltieren ohne vernünftigen Grund nach § 17 Nr. 1 TierSchG erfüllt. Ein vernünftiger Grund lag nicht vor, da rein wirtschaftliche Motive der Gewinnmaximierung im Rahmen der Massentierhaltung die Zerstörung tierischen Lebens niemals rechtfertigen können. Das Gericht betont hierbei den Verfassungsrang des Tierschutzes gemäß Art. 20a GG, der auf gleicher Ebene wie die Berufs- und Eigentumsfreiheit steht. Das Erschlagen von zwei Schweinen mit einem Hammer erfüllt ebenfalls diesen Tatbestand, da eine schmerzlindernde Nottötung mangels Nachweis nicht festgestellt werden konnte. Zudem verwirklichte der Angeklagte in beiden Taten die quälerische Misshandlung von Wirbeltieren durch das Zufügen erheblicher Schmerzen oder Leiden aus Rohheit nach § 17 Nr. 2 lit. a TierSchG. Rohheit liegt vor, da der Angeklagte aus Eigennutz völlig gefühllos gegenüber dem täglichen Leiden der Tiere handelte. Auch der Tatbestand des Zufügens von länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden nach § 17 Nr. 2 lit. b TierSchG ist erfüllt, da die Schweine über viele Wochen den katastrophalen Haltungsbedingungen ausgesetzt waren. Strafrechtlich beruht die Strafbarkeit auf einem strafbaren Unterlassen der gebotenen Pflege und Versorgung gemäß § 13 Abs. 1 StGB, da den Angeklagten als Tierhalter eine rechtliche Garantenpflicht für das Wohl der Tiere traf. Das Töten und die quälerischen Misshandlungen stehen zueinander in Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB. Eine Strafminderung wegen verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB lehnte das Gericht für beide Dauerdelikte ab, da die erhebliche depressive Beeinträchtigung nicht über den gesamten oder zumindest einen wesentlichen Zeitraum der Taten vorlag. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht das weitreichende Geständnis, die Vorstrafenfreiheit, den medialen Druck und das faktische Berufsverbot durch das Tierhalteverbot zugunsten des Angeklagten. Strafschärfend wirkten die Erfüllung aller drei Tatmodalitäten, die enorme Anzahl der betroffenen Tiere, die extreme Schwere der Leiden sowie das gewerbsmäßige Gewinnstreben. Eine zentrale Rolle bei der Festsetzung der Strafhöhe spielten generalpräventive Erwägungen zur Abschreckung anderer Tierhalter und zur Stärkung des Vertrauens der Bevölkerung in den Rechtsstaat. Das Gericht stellt in der Urteilsbegründung ausdrücklich ein gravierendes strukturelles Vollzugs- und Strafverfolgungsdefizit der Behörden und der Polizei in der gesamten BRD im Bereich der Massentierhaltung fest. Es stellt fest, dass dieses Urteil das erste in der bundesdeutschen Justizgeschichte, welches gegen den Täter einer Straftat nach § 17 TierSchG im Rahmen der Massentierhaltung eine (unbedingte) Freiheitsstrafe verhängt hat. Diese Kenntnis des
Gerichts darf dieses auch ohne vorherige Erörterung in der Hauptverhandlung seinem Urteil
zugrunde legen. Wegen des offenkundigen Strafverfolgungsdefizits in der Massentierhaltung ist eine Strafe im oberen angemessenen Bereich geboten, um andere Betreiber effektiv abzuschrecken und zu verdeutlichen, dass es keinen rechtsfreien Raum gibt. Diese generalpräventiven Erwägungen bezwecken zudem, das Vertrauen der Bevölkerung in den Rechtsstaat und die Durchsetzung des Tierschutzes zu stärken. Folglich verlieren die zugunsten des Angeklagten sprechenden Strafmilderungsgründe bei der Bemessung der Strafe rechtlich an Gewicht.

Entscheidung

Der Angeklagte wird wegen Tötens von Wirbeltieren ohne vernünftigen Grund in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit quälerischer Misshandlung von Wirbeltieren durch Unterlassen nach § 17 Nr. 1, Nr. 2 lit. a und lit. b TierSchG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 StGB, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ohne Bewährung verurteilt. Zugleich verhängt das Gericht gegen den Angeklagten ein lebenslanges, umfassendes Verbot des Haltens, Betreuens, Handelns und des berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder Art gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 TierSchG.